Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 34. 
Die Einsicht der Gerichtsakten kann Jedem insoweit gestattet werden, als 
er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Das Gleiche gilt von der Erthei— 
lung einer Abschrift; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. 
Zweiter Abschnitt. 
Vormundschaftssachen. 
§. 35. 
Für die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen sind die 
Amtsgerichte zuständig. · 
§.   36. 
Für die Vormundschaft ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke der 
Mündel zu der Zeit, zu welcher die Anordnung der Vormundschaft erforderlich 
wird, seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen 
Aufenthalt hat. Wird die Anordnung einer Vormundschaft über Geschwister 
erforderlich, die in den Bezirken verschiedener Vormundschaftsgerichte ihren 
Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben, so ist, wenn für einen der Mündel schon 
eine Vormundschaft anhängig ist, das für diese zuständige Gericht, anderenfalls 
dasjenige Gericht, in dessen Bezirke der jüngste Mündel seinen Wohnsitz oder 
seinen Aufenthalt hat, für alle Geschwister maßgebend. 
Ist der Mündel ein Deutscher und hat er im Inlande weder Wohnsitz 
noch Aufenthalt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke der Mündel 
seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte. In Ermangelung eines solchen Wohn— 
sitzes wird das zuständige Gericht, falls der Mündel einem Bundesstaat an— 
gehört, von der Landesjustizverwaltung, anderenfalls von dem Reichskanzler 
bestimmt. 
Für die Vormundschaft über einen Minderjährigen, dessen Familienstand 
nicht zu ermitteln ist, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke der Minder— 
jährige aufgefunden wurde. 
§. 37. 
Soll Jemand nach §. 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Pfleger 
erhalten, so ist, wenn bei einem inländischen Gericht eine Vormundschaft über 
ihn anhängig ist, für die Pflegschaft dieses Gericht zuständig. Im Uebrigen 
finden auf die Pflegschaft die Vorschriften des §. 36 Anwendung. 
Für die Pflegschaft über einen Ausländer, für den bei einem inländischen 
Gericht eine Vormundschaft nicht anhängig ist und der im Inlande weder 
Wohnsitz noch Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke das 
Bedürfniß der Fürsorge hervortritt.
	        
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