Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bankinspektoren  —  Bankwesen.

1834  über  die  Weggelderhebung,  den  Gebrauch
der  Chausseen  und  die  Wegepolizei  (Hann  G.
319)  es  ausdrückt,  die  Teile  des  Straßendammes
  zwischen  Fahrbahn  und  Graben.  Die
Bestimmung  im  §  3  der  Wegeordnung  für
Sachsen  vom  11.  Juli  1891  (GS.  316)  und  im
§  4  der  Wegeordnung  für  Westpreußen  vom
27.  Sept.  1905  (GS.  357),  wonach  Fahrwege  von
jedermann  zum  Fahren,  Reiten  usw.  benutzt
werden  dürfen,  erstreckt  sich  nicht  auf  die  B.,
sofern  nur  diese  als  solche  baulich  erkennbar
sind.  Auf  die  B.  beziehen  sich  zahlreiche  Bestimmungen
  wegepolizeilichen  Inhalts  in  Gesetzen,
  Polizeiverordnungen  und  Verwaltungsanordnungen,
  so  z.  B.  auf  ihre  Freihaltung
Ar.  11  u.  12  der  zusätzlichen  Vorschriften  zum
Chausseegeldtarif  vom  29.  Febr.  1840  (GS.  94)
und  der  angeführte  §  14  des  HannG.  vom
4.  Dez.  1834;  ferner  Ar.  7  der  Allg.  Regeln
über  den  Bau  von  Chausseen  in  der  Prov.
Sachsen  usw.  vom  18.  Aug.  1880,  abgedruckt
bei  Germershausen,  Wegerecht,  2.  Aufl.,  2,  572,
und  zahlreiche  Bestimmungen  anderer  Provinzialverwaltungen.
  Die  B.  sind  vom  Chausseebaupflichtigen
  zu  unterhalten  (OV#.  28  S.  208,
215).  Wo  es  zweifelhaft  ist,  ob  es  sich  um  ein
B.  oder  um  einen  Bürgersteig  handelt,  entscheidet
  die  Chausseebaupolizei  —  nicht  die
ordentliche  Wegepolizeibehörde  —  nach  Lage
der  tatsächlichen  Verhältnisse  (OB9G.  33,  273).

In  anderem  Sinne  wie  oben  wird  Bi
braucht  u.  a.  im  8  23  der  Instr.  vom  17.  Mai
1871  und  8§  151  der  Wegeverordnung  für
Schleswig-Holstein  vom  1.  Alärz  1842  (Samml.
der  V.  191).

Bankinspektoren.  Mit  dieser  Amtsbezeichnung
  sind  seit  einigen  Jahren  auf  dem  Etat
der  landwirtschaftlichen  Verwaltung  drei  Stellen
für  banktechnische  Revisoren  ausgebracht,  die
hauptsächlich  für  die  Mitwirkung  bei  der  staatlichen
  Beaufsichtigung  der  yhpothekenbanken
  (s.  d.)  bestimmt  sind.  Die  B.  sind
dem  Polizeipräsidenten  zu  Berlin  unterstellt,
stehen  aber  in  ihrer  Tätigkeit  auch  den  übrigen
  Regierungspräsidenten  zur  Verfügung,  in
deren  Bezirk  Hovpothekenbanken  ihren  Sitz
haben.  Sie  haben  die  periodische  Prüfung
und  technische  Revision  des  Geschäftsbetriebes
der  Hypothekenbanken  zur  Aufgabe  und  fungieren
  als  technische  Korreferenten  für  die  Bearbeitung
  der  Hypothekenbankgeschäfte  bei  den
Landespolizeibehörden.

Die  durch  Anstellung  und  Beschäftigung
dieser  Beamten  dem  Staate  erwachsenden
Kosten  werden  auf  Grund  des  §  4  des  Hypothekenbankgesetzes
  vom  13.  Juli  1899  von  den
preuß.  Hypothekenbanken  wieder  eingezogen.

Banknoten  sind  die  von  den  Noten=  oder
Zettelbanken  ausgegebenen,  auf  den  Inhaber
lautenden,  unverzinslichen  Schuldverschreibungen.
  S.  Bankwesen  II.  Raufgeschäfte  über
ausländische  B.  unterliegen  der  Reichsstempelpflicht
  s.  unter  Reichsstempelgesetz  II  lit.  a  B),
soweit  es  sich  nicht  um  Kontantgeschäfte  handelt,
  d.  h.  solche,  welche  vertragsmäßig  durch
Lieferung  seitens  des  Verpflichteten  am  Tage
des  Geschäftsabschlusses  zu  erfüllen  sind.

Bankwesen.  I.  Banken  (von  „banca"“
oder  „banco“  —=  dem  Tisch  der  italienischen

 

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Geldwechsler  des  Mittelalters)  sind  gewerbliche
  Unternehmungen  zur  Vermittelung  des
Angebots  und  der  Nachfrage  in  Geld.  Die
sich  als  „Banken"  bezeichnenden  Versicherungsanstalten
  sind  ihrem  Wesen  nach  keine  Banken,
sondern  eben  Versicherungsanstalten.  Ob  der

nternehmer  eine  einzelne  physische  Person
(„Bankier"),  eine  bloße  Personenmehrheit  oder
eine  juristische  Person  ist,  macht  begrifflich  Reinen
  Unterschied.

II.  Die  Geschäfte  der  Banken  bestehen
in:  1.  dem  eigentlichen  Wechselgeschäft,  d.  h.
in  der  Befriedigung  des  Angebots  und  der
Nachfrage  in  bestimmten  Münzfsorten,  2.  Aufbewahrung
  entbehrlicher  Geldbestände  ihrer
Kunden  (Depots),  3.  Verwaltung  derselben,
insbesondere  Leistung  von  Zahlungen  für
diese  Kunden  und  Einsiehung  von  Forderungen
  für  sie  (Inkasso-,  Kontokorrentgeschäft),,
woraus  sich  der  Giroverkehr  (s.  den  Artikel
Giroverkehr)  entwichelt  hat,  4.  Ubernahme
der  Depositen  zur  freien  Benutzung  mit  oder
ohne  Gewährung  von  Zinsen  an  die  Deponenten,
  5.  Diskontierung  von  Wechseln,  6.  Ausgabe
  von  jederzeit  rüchzahlbaren,  auf  den  Inhaber
  lautenden  Schuldverschreibungen,  den
„Banknoten“,  welche  durch  die  Möglichkeit,
jederzeit  bei  der  Bank,  von  der  sie  ausgegeben
sind,  in  bares  Geld  umgesetzt  zu  werden,  zu
einem  Geldsurrogat  werden,  7.  Gewährung
von  Darlehen  gegen  Verpfändung  von  Waren,
Lagerscheinen  über  Waren  (warrants)  oder  von
Wertpapieren  (Lombard),  8.  Gewährung  von
Darlehen  gegen  hypothekarische  Verpfändung
von  Grundstücken  und  Beschaffung  der  hierzu
erforderlichen  Mittel  durch  Ausgabe  von  als
„Pfandbriefe"  oder  „Obligationen“  bezeichneten
Schuldverschreibungen,  welche  seitens  des  Gläubigers
  unkündbar  sind,  von  der  Bank  aber
verzinst  und  in  der  Regel  nach  einem  Tilgungsplan
  allmählich  in  durch  Auslosung  (.
Auslosung)hbestimmter  Reihenfolge  zur  Rückzahlung
  zum  Açenn=  oder  einem  bei  der  Ausgabe
  bestimmten  Werte  gekündigt  werden,
9.  Handel  mit  Münzsorten,  Edelmetallen  und
Wertpapieren,  10.  Aufbewahrung  von  Wertgegenständen
  (Cuwelen,  Gold=  und  Silbersachen)
und  Wertpapieren,  letzterer  unter  Ubernahme
der  Verwaltung,  d.  h.  Einziehung  der  Zinsen,
Überwachung  der  Auslosung  und  Beschaffung
neuer  Zinsscheinbogen  gegen  bestimmte  Vergütungen,
  11.  Vermietung  von  Abteilungen
in  feuer=  und  diebessicheren  Stahltammern
(zakes).  Man  teilt  die  Bankgeschäfte  ein  in
Geld-  und  in  Kreditgeschäfte:  zu  ersteren  sind
zu  rechnen  die  unter  Ziff.  1—3  und  9—11
aufgeführten,  zu  den  letzteren  die  übrigen.
Die  Kreditgeschäfte  sind,  je  nachdem  die  Bank
als  Darlehnsnehmer  oder  als  Darlehnsgeber
auftritt,  Passiv=  oder  Aßtivgeschäfte:  zu  jenen
gehören  daher  die  Geschäfte  unter  Ziff.  4  u.  6,
die  Ausgabe  von  Pfandbriefen  und  anderen
Obligationen,  zu  diesen  die  Geschäfte  unter
Ziff.  5  u.  7  und  die  Beleihung  von  Grundstücken.


Je  nach  der  Art  ihrer  vornehmlichsten  Geschäfte
  spricht  man  von  Depositen-,  Diskonto-,

iro-,  Kredit-,  Hypotheken-,  Lombard-,  Aoten-,
Zettel=  oder  Pfandbriefbanken:  Depositen-