212 Spezieller Teil.
Wirkung als Unfug darstellt. Unbedenklich können daher solche
Unfugexzesse verübt werden, ebensowohl durch mündliche
Außerungen wie durch Schrift oder mittels der Presse. Es wird
sich schwerlich ein Grund finden lassen, weshalb es zwar als
grober Unfug gelten soll, mutwillig und frevelhaft Feuerlärm
zu erregen oder sonst eine Panik hervorzurufen, eine andere
Beurteilung aber eintreten soll, sobald eine Druckschrift, ein
Flugblatt oder eine Zeitung frivolerweise erfundene Nachrichten
sensationellen Gepräges unter das Publikum wirft, welche dazu
angetan sind, Verwirrung, Bestürzung, Tumult in den Massen
des letzteren zu verursachen. Daß ein beschriebenes oder bedrucktes
Blatt Papier noch nicht als solches abstoßend wirkt, sondern
erst näher angesehen und gelesen werden muß, ehe sein Inhalt
zum Bewußtsein des Publikums gelangt und als Unfug erkennbar
wird, enthält nicht wesentlich Unterscheidendes.1)
Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand
einer strafbaren Handlung, so sind
der verantwortliche Redakteur,
der Verleger,
der Drucker,
derienige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig vertrieben
oder sonst öffentlich verbreitet hat (Verbreiter),
soweit sie nicht nach § 20 als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen
sind, wegen Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu
eintausend Mark oder mit Haft oder mit Festungshaft oder
Gefängnis bis zu einem Jahre zu belegen, wenn sie nicht die
Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umstände nachweisen,
welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben.
Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen
ausgeschlossen, wenn sie als den Verfasser oder den Einsender,
mit dessen Einwilligung die Veröffentlichung geschehen ist,
oder, wenn es sich um eine nicht periodische Druckschrift
handelt, als den Herausgeber derselben, oder als einen der in
obiger Reihenfolge vor ihr Benannten eine Person bis zur
Verkündigung des ersten Urteils nachweist, welche in dem
Bereich der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaats
1) Erk. d. RG. vom 3. Juni 1889, vogl. Erk. d. RG. vom 15./22. November
Mst Bl. S. 264 und Pr VBl. 10 627, 1883 und 3. Juni 1889, PrBBl. 5 189.