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daß sie bei ihrer Entlassung eine Baarschaft besitzen, wovon wenigstens die Kosten der Heimreise
bestritten werden können. Ihre weiteren Ersparnisse, soweit sie nicht zu Anschaffung erlaubter
Genußmittel verwendet werden, sind zunächst zu Tilgung der während ihrer Strafzeit
etwa entstandenen Ersatz-Verbindlichkeiten, sodann aber zu Erleichterung und Beförderung
ihres ehrlichen Fortkommens nach der Enklassung zu verwenden. Eine Verwendung derselben
z Tilgung etwaiger früherer Verbindlichkeiten findet nicht Statt.
. 46.
Ueber sämtliche Ersparnisse und sonstige Geld-Einnahmen jedes Gefangenen, so wie über
seine, mit Genehmigung des Verwalters gemachten Ausgaben, wird von dem Hausmeister
Rechnung geführt, deren Einsicht ihm auf Verlangen zu gestatten ist, und wovon ihm ein,
halbjährlich zu ergänzender, Auszug zugestellt wird. Jeder Gefangene hat die Richtigkeit der ihn
betreffenden Einträge in dem Abrechnungsbuche zu beurkunden.
Die verfügbaren Gelder der Gefangenen sind auf sichere Weise verzinslich anzulegen.
IV. Mittel für die sittliche Besserung der Gefangenen.
. 47.
Alle Sonntage und an confessionellen Fest= und Feiertagen wird Vormittags je für die
evangelischen und für die katholischen Gefangenen in ver Kirche der Strafanstalt Gottesdienst
mit Predigt, an den Nachmittagen der Sonn= und Festtage Christenlehre von einem Geistlichen
der Confession gehalten. Ueberdieß findet wöchentlich Einmal eine Catechese Statt. Vierteljährlich
einmal wird Beichte und Abendmahl gefeiert; jeder Gefangene ist verbunden, wenigstens
einmal im Jahre Theil daran zu nehmen. Alle nicht durch Krankheit verhinderte Gefangene
der betreffenden Confession, ohne Rücksicht auf ihre abweichenden religiösen Meinungen,
find bei diesen kirchlichen Uebungen anzuwohnen verbunden.
. 48.
Den Anfang des Gottesdienstes verkündigt ein kurzes Geläute der Glocke. Der Eintritt
in die Kirche geschieht nach Abtheilungen, unter Begleitung des Ausfsichtspersonals. .
Die gleiche Ordnung wird bei dem Austritte beobachtet. In der Kirche sind die Gefangenen
nach Classen so aufzustellen, daß Alle den Geistlichen im Gesichte haben. Neben ihnen
nehmen die Aufseher den Platz ein.
Waͤhrend des Gottesdienstes bleibt die Kirche geschlossen. Der Eintritt fremder Personen
ist nur mit Erlaubmß des Verwalters gestattet.