Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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daß  sie  bei  ihrer  Entlassung  eine  Baarschaft  besitzen,  wovon  wenigstens  die  Kosten  der  Heimreise
  bestritten  werden  können.  Ihre  weiteren  Ersparnisse,  soweit  sie  nicht  zu  Anschaffung  erlaubter
  Genußmittel  verwendet  werden,  sind  zunächst  zu  Tilgung  der  während  ihrer  Strafzeit
  etwa  entstandenen  Ersatz-Verbindlichkeiten,  sodann  aber  zu  Erleichterung  und  Beförderung
ihres  ehrlichen  Fortkommens  nach  der  Enklassung  zu  verwenden.  Eine  Verwendung  derselben
z  Tilgung  etwaiger  früherer  Verbindlichkeiten  findet  nicht  Statt.

.  46.

Ueber  sämtliche  Ersparnisse  und  sonstige  Geld-Einnahmen  jedes  Gefangenen,  so  wie  über
seine,  mit  Genehmigung  des  Verwalters  gemachten  Ausgaben,  wird  von  dem  Hausmeister
Rechnung  geführt,  deren  Einsicht  ihm  auf  Verlangen  zu  gestatten  ist,  und  wovon  ihm  ein,
halbjährlich  zu  ergänzender,  Auszug  zugestellt  wird.  Jeder  Gefangene  hat  die  Richtigkeit  der  ihn
betreffenden  Einträge  in  dem  Abrechnungsbuche  zu  beurkunden.

Die  verfügbaren  Gelder  der  Gefangenen  sind  auf  sichere  Weise  verzinslich  anzulegen.

IV.  Mittel  für  die  sittliche  Besserung  der  Gefangenen.
.  47.

Alle  Sonntage  und  an  confessionellen  Fest=  und  Feiertagen  wird  Vormittags  je  für  die
evangelischen  und  für  die  katholischen  Gefangenen  in  ver  Kirche  der  Strafanstalt  Gottesdienst
mit  Predigt,  an  den  Nachmittagen  der  Sonn=  und  Festtage  Christenlehre  von  einem  Geistlichen
  der  Confession  gehalten.  Ueberdieß  findet  wöchentlich  Einmal  eine  Catechese  Statt.  Vierteljährlich
  einmal  wird  Beichte  und  Abendmahl  gefeiert;  jeder  Gefangene  ist  verbunden,  wenigstens
  einmal  im  Jahre  Theil  daran  zu  nehmen.  Alle  nicht  durch  Krankheit  verhinderte  Gefangene
  der  betreffenden  Confession,  ohne  Rücksicht  auf  ihre  abweichenden  religiösen  Meinungen,
find  bei  diesen  kirchlichen  Uebungen  anzuwohnen  verbunden.

.  48.

Den  Anfang  des  Gottesdienstes  verkündigt  ein  kurzes  Geläute  der  Glocke.  Der  Eintritt
in  die  Kirche  geschieht  nach  Abtheilungen,  unter  Begleitung  des  Ausfsichtspersonals.  .

Die  gleiche  Ordnung  wird  bei  dem  Austritte  beobachtet.  In  der  Kirche  sind  die  Gefangenen
  nach  Classen  so  aufzustellen,  daß  Alle  den  Geistlichen  im  Gesichte  haben.  Neben  ihnen
nehmen  die  Aufseher  den  Platz  ein.

Waͤhrend  des  Gottesdienstes  bleibt  die  Kirche  geschlossen.  Der  Eintritt  fremder  Personen
ist  nur  mit  Erlaubmß  des  Verwalters  gestattet.