Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
 
 
 
 
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75. Im §. 236 werden 
a) im Abs. 1 die Worte „zu zediren“ ersetzt durch das Wort: 
„abzutreten“; 
b) im Abs. 2 das Wort „Zession“ ersetzt durch das Wort: 
„Abtretung“ 
c) der Abs. 3 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, 
sofern das Urtheil nach §. 293c gegen den Rechtsnachfolger nicht 
wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, daß er 
zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei. 
76.  Der §.. 237 erhält folgenden Abs. 2 
Diese Bestimmung kommt insoweit nicht zur Anwendung, als ihr 
Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu Gunsten derjenigen, welche 
Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem 
solchen Falle findet, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift 
des §. 236 Abs. 3 Anwendung. 
77. Der §. 238 wird aufgehoben. 
78. 
Der §. 242 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Eine Anfechtung der Entscheidung, daß eine Aenderung der Klage 
nicht vorliege oder daß die Aenderung zuzulassen sei, findet nicht statt. 
79.  Der §. 244 wird aufgehoben. 
80.  Der §. 245 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Jede Partei hat dem Gegner solche thatsächliche Behauptungen, 
Beweismittel und Anträge, auf welche derselbe voraussichtlich ohne 
vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der 
mündlichen Verhandlung mittelst vorbereitenden Schriftsatzes so zeitig 
mitzutheilen, daß der Gegner die erforderliche Erkundigung noch ein- 
zuziehen vermag. 
81.  An die Stelle des §. 247 Abs. 2 treten folgende Vorschriften: 
Als solche Einreden sind nur anzusehen: 
1. die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, 
2. die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, 
3. die Einrede, daß die Entscheidung des Rechtsstreits durch Schieds- 
richter zu erfolgen habe, 
4. die Einrede der Rechtshängigkeit, 
5. die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten, 
6. die Einrede, daß die zur Erneuerung des Rechtsstreits erforderliche 
Erstattung der Kosten des früheren Verfahrens noch nicht erfolgt sei, 
7. die Einrede der mangelnden Parteifähigkeit, der mangelnden 
Prozeßfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung. 
 

	        
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