Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)











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75.  Im  §.  236  werden

a)  im  Abs.  1  die  Worte  „zu  zediren“  ersetzt  durch  das  Wort:
„abzutreten“;

b)  im  Abs.  2  das  Wort  „Zession“  ersetzt  durch  das  Wort:
„Abtretung“

c)  der  Abs.  3  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Hat  der  Kläger  veräußert  oder  abgetreten,  so  kann  ihm,
sofern  das  Urtheil  nach  §.  293c  gegen  den  Rechtsnachfolger  nicht
wirksam  sein  würde,  der  Einwand  entgegengesetzt  werden,  daß  er
zur  Geltendmachung  des  Anspruchs  nicht  mehr  befugt  sei.

76.  Der  §..  237  erhält  folgenden  Abs.  2
Diese  Bestimmung  kommt  insoweit  nicht  zur  Anwendung,  als  ihr
Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  zu  Gunsten  derjenigen,  welche
Rechte  von  einem  Nichtberechtigten  herleiten,  entgegenstehen.  In  einem
solchen  Falle  findet,  wenn  der  Kläger  veräußert  hat,  die  Vorschrift

des  §.  236  Abs.  3  Anwendung.

77.  Der  §.  238  wird  aufgehoben.
78.

Der  §.  242  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Eine  Anfechtung  der  Entscheidung,  daß  eine  Aenderung  der  Klage

nicht  vorliege  oder  daß  die  Aenderung  zuzulassen  sei,  findet  nicht  statt.
79.  Der  §.  244  wird  aufgehoben.
80.  Der  §.  245  Abs.  1  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Jede  Partei  hat  dem  Gegner  solche  thatsächliche  Behauptungen,
Beweismittel  und  Anträge,  auf  welche  derselbe  voraussichtlich  ohne
vorhergehende  Erkundigung  keine  Erklärung  abgeben  kann,  vor  der
mündlichen  Verhandlung  mittelst  vorbereitenden  Schriftsatzes  so  zeitig
mitzutheilen,  daß  der  Gegner  die  erforderliche  Erkundigung  noch  einzuziehen
  vermag.

81.  An  die  Stelle  des  §.  247  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Als  solche  Einreden  sind  nur  anzusehen:

1.  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  des  Gerichts,

2.  die  Einrede  der  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs,

3.  die  Einrede,  daß  die  Entscheidung  des  Rechtsstreits  durch  Schiedsrichter
  zu  erfolgen  habe,

4. die  Einrede  der  Rechtshängigkeit,

5. die  Einrede  der  mangelnden  Sicherheit  für  die  Prozeßkosten,

6. die  Einrede,  daß  die  zur  Erneuerung  des  Rechtsstreits  erforderliche
Erstattung  der  Kosten  des  früheren  Verfahrens  noch  nicht  erfolgt  sei,
7. die  Einrede  der  mangelnden  Parteifähigkeit,  der  mangelnden
Prozeßfähigkeit  oder  der  mangelnden  gesetzlichen  Vertretung.