Full text : Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Fünfter Band. (5)

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geschlossen  werden  können,  ferner  aus  Art.  7  Abs.  4  der  Reichsverfassung,
  wonach  Bayern  und  Württemberg  bei  der  Beschlussfassung
  über  die  in  Artt.  48  bis  51  geregelten  Post-  und
Telegraphen-  Angelegenheiten  überhaupt  kein  Stimmrecht  im
Bundesrathe  haben.  Wie  können  diese  Artt.  48  bis  51  der
Verfassung,  welche  in  Bayern  überhaupt  keine  Geltung  haben,
formelles  bayrisches  Landesgesetz  geworden  sein?  Welchen  vernünftigen
  Sinn  hat  es,  in  einem  bayrischen  Landesgesetze  zuerst
eine  Reihe  von  Rechtsnormen,  welche  in  anderen  deutschen
Staaten  gelten,  aufzuzählen  und  dann  zu  erklären:  „Diese  Bestimmungen
  finden  auf  Bayern  keine  Anwendung?“  Welche
formelle  Befugniss  und  welches  materielle  Interesse  hat  Bayern,
subsidiäre  Rechtsnormen  über  das  Postwesen  in  anderen  deutschen
Ländern  als  bayrisches  Landesgesetz  zu  verkünden?

Art.  46  Abs.  2  der  Reichsverfassung  bestimmt,  dass  die
Artt.  42  bis  45,  sowie  Art.  46  Abs.  1,  welche  sich  auf  das
Eisenbahnwesen  beziehen,  auf  Bayern  nicht  anwendbar  sind;
gleichwohl  sollen  diese  unanwendbaren  Vorschriften  bayrisches
Landesgesetz  geworden  sein!  Ziff.  III  8  5  des  Versailler  Vertrages
  vom  23.  Nov.  1870  schreibt  vor:  „Die  Artt.  61  bis  68
finden  auf  Bayern  keine  Anwendung“?.  Auch  diese,  das  Militärwesen
  betreffenden  Vorschriften  der  Reichsverfassung  sollen  trotz
ihrer  Unanwendbarkeit  als  bayrisches  Landesgesetz  verkündet  sein!

Die  Parallele,  welche  SEYDEL  zwischen  Einführung  der  konstitutionellen
  Landesverfassungen  und  Einführung  der  Reichsverfassung
  zieht  !°,  ist  zweifellos  unrichtig.  Durch  die  Verfassung
vom  26.  Mai  1818  ist  das  Recht  des  Königs  von  Bayern,  die
Sanktion  der  Gesetze  zu  ertheilen,  nicht  berührt  worden;  durch
die  Reichsverfassung  ist  das  Recht  des  Königs  von  Bayern,  die
Sanktion  der  Gesetze  zu  ertheilen,  für  das  Gebiet  der  Reichsgesetzgebung
  aufgehoben  und  dem  Bundesrathe  übertragen  worden.

®  Reichsgesetzblatt  von  1871,  8.  19.
10  SeypeL,  Kommentar  $.  19—20;  Abhandlungen  8.  100.