Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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156.  Der  §.  594  wird  gestrichen.

157.  An  die  Stelle  des  §.  595  Abs.  1  treten  folgende  Vorschriften:

Der  Antrag  kann  von  dem  Ehegatten,  einem  Verwandten  oder
demjenigen  gesetzlichen  Vertreter  des  zu  Entmündigenden  gestellt  werden,
welchem  die  Sorge  für  die  Person  zusteht.  Gegen  eine  Person,  die
unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  steht,  kann  der
Antrag  von  einem  Verwandten  nicht  gestellt  werden.  Gegen  eine
Ehefrau  kann  der  Antrag  von  einem  Verwandten  nur  gestellt  werden,
wenn  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  erkannt  ist  oder  wenn
der  Ehemann  die  Ehefrau  verlassen  hat  oder  wenn  der  Ehemann  zur
Stellung  des  Antrags  dauernd  außer  Stande  oder  sein  Aufenthalt
dauernd  unbekannt  ist.

158.  Hinter  §.  596  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  596a.

Für  die  Einleitung  des  Verfahrens  ist  das  Amtsgericht,  bei
welchem  der  zu  Entmündigende  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,
ausschließlich  zuständig.

Gegen  einen  Deutschen,  welcher  im  Inlande  keinen  allgemeinen
Gerichtsstand  hat,  kann  der  Antrag  bei  dem  Amtsgerichte  gestellt
werden,  in  dessen  Bezirke  der  zu  Entmündigende  den  letzten  Wohnsitz
im  Inlande  hatte;  in  Ermangelung  eines  solchen  Wohnsitzes  finden  die
Vorschriften  des  §.  16  Abs.  1  Satz  2,  3  entsprechende  Anwendung.

§.  596b.
Das  Gericht  kann  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  die  Beibringung
  eines  ärztlichen  Zeugnisses  anordnen.

§.  596c.

Das  Gericht  kann  nach  der  Einleitung  des  Verfahrens,  wenn  es
mit  Rücksicht  auf  die  Verhaältnisse  des  zu  Entmündigenden  erforderlich
erscheint,  die  Verhandlung  und  Entscheidung  dem  Amtsgericht  überweisen,
  in  dessen  Bezirke  der  zu  Entmündigende  sich  aufhält.

Die  Ueberweisung  ist  nicht  mehr  zulässig,  wenn  das  Gericht  den
zu  Entmündigenden  vernommen  hat  (§.  598  Abs.  1).

Wird  die  Uebernahme  abgelehnt,  so  entscheidet  das  im  Instanzenzuge
  zunächst  höhere  Gericht.

§.  596.

Wenn  nach  der  Uebernahme  des  Verfahrens  durch  das  Gericht,
an  welches  die  Ueberweisung  erfolgt  ist,  ein  Wechsel  im  Aufenthalts-