Ueber Amtsnntreue. 299
Rentamtsboten oder dessen förmlich aufgenommene
Gehülfen), sondern durch eine Privatperson z. B.
den nicht als Gehulfen des Rentamtsboten aufgestellten
Sohn desselben sendet und dieser solches unterschlägt,
so ist keine Amtsuntreue begangen, denn
es ist kein Amtsverhältniß verletzt, sondern es liegt
einfache Unterschlagung vor, indem der Beamte
nicht ermächtigt war, statt des Amtsboten eine
Privatperson zu senden 37). 5) Ob der Beamte
oder öffentliche Diener besoldet und überhaupt ob
er förmlich angestellt oder erst zur Vorbereitung
zum Staatsdienste angenommen sey, das ändert
am Thatbestande der Amtsuntreue nichts, wenn
nur der Veruntreuende im amtlichen Verhältnisse
veruntreut hat ?22). Es kann demnach auch ein
Rechtspraktikant, wenn er vom Gerichtsvorstande
einen zulässigen Auftrag erhält, bei welchem Geld
u. dgl. zu erheben ist, der Amtsuntreue sich schuldig
machen “).
So wie nun aber zur Amtsuntreue erfordert
wird, daß das Anvertraute dem Beamten oder
Diener im öffentlichen Amte anvertraut war, so
kann auch, wo diese Erfordernisse fehlen, jenes
Verbrechen nicht begangen werden. Wenn ein Beamter
oder öffentlicher Diener durch Mißbrauch
seines Amtes Jemand dahin zu bringen weiß, daß
dieser ihm Geld anvertraut, welches zum Amte gehört,
zu dessen Erhebung oder Annahme aber jener
Beamte oder Diener nicht befugt war, so ist
dieser, wenn er das Geld unterschlägt, nicht der
Amtsuntreue, sondern des gemeinen Verbrechens
der Unterschlagung, vielleicht des gemeinen Verbrechens
des Betrugs, zugleich aber auch des im
) AGE. v. 29. Jan. 1825, 131 2/24.
54) Anmerk. Bd. lil, S. 145, 148.
45% AGE. v. 24. März u. 18. Aug 1829 und OAGE. v.
4. Juli 1829. OAGA. 7v AGA. .