Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

Ueber  Amtsnntreue.  299

Rentamtsboten  oder  dessen  förmlich  aufgenommene
Gehülfen),  sondern  durch  eine  Privatperson  z.  B.
den  nicht  als  Gehulfen  des  Rentamtsboten  aufgestellten
  Sohn  desselben  sendet  und  dieser  solches  unterschlägt,
  so  ist  keine  Amtsuntreue  begangen,  denn
es  ist  kein  Amtsverhältniß  verletzt,  sondern  es  liegt
einfache  Unterschlagung  vor,  indem  der  Beamte
nicht  ermächtigt  war,  statt  des  Amtsboten  eine
Privatperson  zu  senden  37).  5)  Ob  der  Beamte
oder  öffentliche  Diener  besoldet  und  überhaupt  ob
er  förmlich  angestellt  oder  erst  zur  Vorbereitung
zum  Staatsdienste  angenommen  sey,  das  ändert
am  Thatbestande  der  Amtsuntreue  nichts,  wenn
nur  der  Veruntreuende  im  amtlichen  Verhältnisse
veruntreut  hat  ?22).  Es  kann  demnach  auch  ein
Rechtspraktikant,  wenn  er  vom  Gerichtsvorstande
einen  zulässigen  Auftrag  erhält,  bei  welchem  Geld
u.  dgl.  zu  erheben  ist,  der  Amtsuntreue  sich  schuldig
  machen  “).

So  wie  nun  aber  zur  Amtsuntreue  erfordert
wird,  daß  das  Anvertraute  dem  Beamten  oder
Diener  im  öffentlichen  Amte  anvertraut  war,  so
kann  auch,  wo  diese  Erfordernisse  fehlen,  jenes
Verbrechen  nicht  begangen  werden.  Wenn  ein  Beamter
  oder  öffentlicher  Diener  durch  Mißbrauch
seines  Amtes  Jemand  dahin  zu  bringen  weiß,  daß
dieser  ihm  Geld  anvertraut,  welches  zum  Amte  gehört,
  zu  dessen  Erhebung  oder  Annahme  aber  jener
Beamte  oder  Diener  nicht  befugt  war,  so  ist
dieser,  wenn  er  das  Geld  unterschlägt,  nicht  der
Amtsuntreue,  sondern  des  gemeinen  Verbrechens
der  Unterschlagung,  vielleicht  des  gemeinen  Verbrechens
  des  Betrugs,  zugleich  aber  auch  des  im

)  AGE.  v.  29.  Jan.  1825,  131  2/24.
54)  Anmerk.  Bd.  lil,  S.  145,  148.
45%  AGE.  v.  24.  März  u.  18.  Aug  1829  und  OAGE.  v.
4.  Juli  1829.  OAGA.  7v  AGA.  .