Besteller
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zum Ersatze des Wertes verbrauchbarer
Sachen verpflichtet ist, darf er eine
Veräußerung nicht vornehmen. 1085,
1089.
Die Gläubiger des B. des Nießbrauchs,
deren Forderungen schon zur Zeit der
Bestellung verzinslich waren, können
die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs
auch von dem Nießbraucher
verlangen. Das Gleiche gilt von
anderen wiederkehrenden Leistungen,
die bei ordnungsmäßiger Verwaltung
aus den Einkünften des Vermögens
bestritten werden, wenn die Forderung
vor der Bestellung des Nießbrauchs
entstanden ist.
Die Haftung des Nießbrauchers
kann nicht durch Vereinbarung zwischen
ihm und dem B. ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
Der Nießbraucher ist dem B. gegenüber
zur Befriedigung der Gläubiger
wegen der im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche
verpflichtet. Die Rückgabe von
Gegenständen zum Zwecke der Befriedigung
kann der B. nur verlangen,
wenn der Nießbraucher mit
der Erfüllung dieser Verbindlichkeit
in Verzug kommt. 1085, 1089.
Werkvertrag.
Durch den Werkvertrag wird der
Unternehmer zur Herstellung des versprochenen
Werkes, der B. zur Entrichtung
der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
634 s. Berechtigung — Werkvertrag.
Beruht der Mangel des Werkes auf
einem Umstande, den der Unternehmer
zu vertreten hat, so kann der B.
statt der Wandelung oder der Minderung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
Wird das Werk ganz oder zum Teil
nicht rechtzeitig hergestellt, so finden
die für die Wandelung geltenden Vor-196
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Besteller
schriften des § 634 Abs. 1—3 entsprechende
Anwendung; an die Stelle
des Anspruchs auf Wandelung tritt
das Recht des B., nach § 327 von
dem Vertrage zurückzutreten. Die im
Falle des Verzugs des Unternehmers
dem B. zustehenden Rechte bleiben
unberührt.
Der Anspruch des B. auf Beseitigung
eines Mangels des Werkes, sowie die
wegen des Mangels dem B zustehenden
Ansprüche auf Wandelung, Minderung
oder Schadensersatz verjähren,
sofern nicht der Unternehmer den
Mangel arglistig verschwiegen hat, in
sechs Monaten, bei Arbeiten an einem
Grundstücke in einem Jahre, bei Bauwerken
in fünf Jahren. Die Verjährung
beginnt mit der Abnahme des
Werkes.
Die Verjährungsfrist kann durch
Vertrag verlängert werden. 639, 646.
Auf die Verjährung der im § 638
bezeichneten Ansprüche des B. finden
die für die Verjährung der Ansprüche
des Käufers geltenden Vorschriften des
8 477 Abs. 2, 3 und der 8§ 478,
479 entsprechende Anwendung.
Unterzieht sich der Unternehmer im
Einverständnisse mit dem B. der
Prüfung des Vorhandenseins des
Mangels oder der Beseitigung des
Mangels, so ist die Verjährung solange
gehemmt, bis der Unternehmer
das Ergebnis der Prüfung dem B.
mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel
für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung
der Beseitigung verweigert.
Der B. ist verpflichtet, das vertragsmäßig
hergestellte Werk abzunehmen,
sofern nicht nach der Beschaffenheit des
Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
Nimmt der B. ein mangelhaftes
Werk ab, obschon er den Mangel
kennt, so stehen ihm die in den
§§ 633, 634 bestimmten Ansprüche