Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Besteller

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zum  Ersatze  des  Wertes  verbrauchbarer
Sachen  verpflichtet  ist,  darf  er  eine
Veräußerung  nicht  vornehmen.  1085,
1089.

Die  Gläubiger  des  B.  des  Nießbrauchs,
deren  Forderungen  schon  zur  Zeit  der
Bestellung  verzinslich  waren,  können
die  Zinsen  für  die  Dauer  des  Nießbrauchs
  auch  von  dem  Nießbraucher
verlangen.  Das  Gleiche  gilt  von
anderen  wiederkehrenden  Leistungen,
die  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung
aus  den  Einkünften  des  Vermögens
bestritten  werden,  wenn  die  Forderung
vor  der  Bestellung  des  Nießbrauchs
entstanden  ist.

Die  Haftung  des  Nießbrauchers

kann  nicht  durch  Vereinbarung  zwischen
ihm  und  dem  B.  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.

Der  Nießbraucher  ist  dem  B.  gegenüber
  zur  Befriedigung  der  Gläubiger
wegen  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche
  verpflichtet.  Die  Rückgabe  von
Gegenständen  zum  Zwecke  der  Befriedigung
  kann  der  B.  nur  verlangen,
  wenn  der  Nießbraucher  mit
der  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit
in  Verzug  kommt.  1085,  1089.

Werkvertrag.

Durch  den  Werkvertrag  wird  der
Unternehmer  zur  Herstellung  des  versprochenen
  Werkes,  der  B.  zur  Entrichtung
  der  vereinbarten  Vergütung
verpflichtet.

634  s.  Berechtigung  —  Werkvertrag.


Beruht  der  Mangel  des  Werkes  auf
einem  Umstande,  den  der  Unternehmer
zu  vertreten  hat,  so  kann  der  B.
statt  der  Wandelung  oder  der  Minderung
  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  verlangen.

Wird  das  Werk  ganz  oder  zum  Teil
nicht  rechtzeitig  hergestellt,  so  finden
die  für  die  Wandelung  geltenden  Vor-196



 

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Besteller

schriften  des  §  634  Abs.  1—3  entsprechende
  Anwendung;  an  die  Stelle
des  Anspruchs  auf  Wandelung  tritt
das  Recht  des  B.,  nach  §  327  von
dem  Vertrage  zurückzutreten.  Die  im
Falle  des  Verzugs  des  Unternehmers
dem  B.  zustehenden  Rechte  bleiben
unberührt.

Der  Anspruch  des  B.  auf  Beseitigung
eines  Mangels  des  Werkes,  sowie  die
wegen  des  Mangels  dem  B  zustehenden
  Ansprüche  auf  Wandelung,  Minderung
  oder  Schadensersatz  verjähren,
sofern  nicht  der  Unternehmer  den
Mangel  arglistig  verschwiegen  hat,  in
sechs  Monaten,  bei  Arbeiten  an  einem
Grundstücke  in  einem  Jahre,  bei  Bauwerken
  in  fünf  Jahren.  Die  Verjährung
  beginnt  mit  der  Abnahme  des
Werkes.

Die  Verjährungsfrist  kann  durch
Vertrag  verlängert  werden.  639,  646.
Auf  die  Verjährung  der  im  §  638
bezeichneten  Ansprüche  des  B.  finden
die  für  die  Verjährung  der  Ansprüche
des  Käufers  geltenden  Vorschriften  des
8  477  Abs.  2,  3  und  der  8§  478,
479  entsprechende  Anwendung.

Unterzieht  sich  der  Unternehmer  im
Einverständnisse  mit  dem  B.  der
Prüfung  des  Vorhandenseins  des
Mangels  oder  der  Beseitigung  des
Mangels,  so  ist  die  Verjährung  solange
  gehemmt,  bis  der  Unternehmer
das  Ergebnis  der  Prüfung  dem  B.
mitteilt  oder  ihm  gegenüber  den  Mangel
für  beseitigt  erklärt  oder  die  Fortsetzung
  der  Beseitigung  verweigert.
Der  B.  ist  verpflichtet,  das  vertragsmäßig
  hergestellte  Werk  abzunehmen,
sofern  nicht  nach  der  Beschaffenheit  des
Werkes  die  Abnahme  ausgeschlossen  ist.

Nimmt  der  B.  ein  mangelhaftes
Werk  ab,  obschon  er  den  Mangel
kennt,  so  stehen  ihm  die  in  den
§§  633,  634  bestimmten  Ansprüche