Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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für  den  wesentlichen  Vortheil  eintauschte,  dass  die  in  der  Arbeitsordnung
  enthaltene  „bestimmte  und  klare  Kundgebung  der  Bedingungen
  des  Arbeitsvertrages  die  zahlreichen  Streitigkeiten,  die
erfahrungsmässig  aus  der  Unvollständigkeit  und  Unklarheit  der
Arbeitsverträge  entstehen,  abschneidet  und  somit  zur  Erhaltung
eines  friedlichen  Verhältnisses  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer
  beiträgt“  (Motive).

Merkwürdiger  Weise  wird  die  Nothwendigkeit  des  ausdrücklichen
  Hinweises  auf  die  Arbeitsordnung  auch  aus  $  134%  und
seiner  Begründung  gefolgert.  Sollte  nicht  gerade  das  Gegentheil
daraus  zu  folgern  sein?  Dort  berücksichtigt  nämlich  der  Gesetzgeber
  ausdrücklich  die  Unfreiheit  des  einzelnen  Arbeiters;  und
nur  um  die  darin  liegende  Härte  zu  mildern,  räumt  er  den  bei
Aufstellung  der  Arbeitsordnung  im  Betriebe  thätigen  Arbeitern,
also  nicht  denen,  die  sich  erst  bei  einem  späteren  Eintritt  darauf
verpflichten  sollen,  das  Recht,  gehört  zu  werden,  ein.  Die  Rücksichtnahme
  auf  den  einzelnen  Arbeiter  lässt  sich  daher  für  die
Auslegung  des  Gesetzes  nicht  verwerthen.  Der  wesentliche  Irrthum
  der  hier  bekämpften  Auffassung  aber  liegt  offenbar  in  der
Verkennung  der  rechtlichen  Natur  der  Bestimmung  über  den  Erlass
  der  Arbeitsordnung.  Enthält  auch  der  7.  Titel  der  @ewerbeordnung
  eng  vermischt  privatrechtliche  und  öffentlichrechtliche
Bestimmungen,  deren  Grenze  oft  unklar  sein  mag,  so  ist  doch
jedenfalls  die  Verpflichtung  zum  Erlass  einer  Arbeitsordnung  für
gewisse  Betriebe  im  öffentlichen  Rechte  begründet  und  es  ist
nicht  dem  einzelnen  Arbeitgeber  überlassen,  ob  er  eine  Arbeitsordnung
  erlassen  will  oder  nicht.  Es  muss  also  auch  der  Arbeiter,
da  Gesetze  als  bekannt  gelten,  wissen,  dass  in  Fabriken  eine  Arbeitsordnung
  vorhanden  sein  muss.  Hegt  er  Zweifel,  ob  ihr  Inhalt
  ihn  befriedigt,  so  mag  er  sich  vorher  Kenntniss  davon  verschaffen;
  unterlässt  er  es,  so  hat  er  sich  die  Folgen  selbst  zuzuschreiben
  wie  jeder,  der  sich  um  Gesetze,  die  ihn  angehen,  nicht
kümmert.  Jedenfalls  kann  er  nicht  bei  sonstiger  Aufrechterhal-