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für den wesentlichen Vortheil eintauschte, dass die in der Arbeitsordnung
enthaltene „bestimmte und klare Kundgebung der Bedingungen
des Arbeitsvertrages die zahlreichen Streitigkeiten, die
erfahrungsmässig aus der Unvollständigkeit und Unklarheit der
Arbeitsverträge entstehen, abschneidet und somit zur Erhaltung
eines friedlichen Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
beiträgt“ (Motive).
Merkwürdiger Weise wird die Nothwendigkeit des ausdrücklichen
Hinweises auf die Arbeitsordnung auch aus $ 134% und
seiner Begründung gefolgert. Sollte nicht gerade das Gegentheil
daraus zu folgern sein? Dort berücksichtigt nämlich der Gesetzgeber
ausdrücklich die Unfreiheit des einzelnen Arbeiters; und
nur um die darin liegende Härte zu mildern, räumt er den bei
Aufstellung der Arbeitsordnung im Betriebe thätigen Arbeitern,
also nicht denen, die sich erst bei einem späteren Eintritt darauf
verpflichten sollen, das Recht, gehört zu werden, ein. Die Rücksichtnahme
auf den einzelnen Arbeiter lässt sich daher für die
Auslegung des Gesetzes nicht verwerthen. Der wesentliche Irrthum
der hier bekämpften Auffassung aber liegt offenbar in der
Verkennung der rechtlichen Natur der Bestimmung über den Erlass
der Arbeitsordnung. Enthält auch der 7. Titel der @ewerbeordnung
eng vermischt privatrechtliche und öffentlichrechtliche
Bestimmungen, deren Grenze oft unklar sein mag, so ist doch
jedenfalls die Verpflichtung zum Erlass einer Arbeitsordnung für
gewisse Betriebe im öffentlichen Rechte begründet und es ist
nicht dem einzelnen Arbeitgeber überlassen, ob er eine Arbeitsordnung
erlassen will oder nicht. Es muss also auch der Arbeiter,
da Gesetze als bekannt gelten, wissen, dass in Fabriken eine Arbeitsordnung
vorhanden sein muss. Hegt er Zweifel, ob ihr Inhalt
ihn befriedigt, so mag er sich vorher Kenntniss davon verschaffen;
unterlässt er es, so hat er sich die Folgen selbst zuzuschreiben
wie jeder, der sich um Gesetze, die ihn angehen, nicht
kümmert. Jedenfalls kann er nicht bei sonstiger Aufrechterhal-