Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1436  Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Sprengstoffen.

einer  gut  befestigten  Schutzdecke  versehenen  und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial
  ausgefütterten  Körben  oder  Kübeln  fest  verpackt  sein.

b)  Jeder  Wagen  muß  außer  dem  Kutscher  von  einer  erwachsenen  Person  begleitet

  sein.

c)  Die  Wagen  dürfen  nur  im  Schritt  fahren.

§.  10.  Diese  Verordnung  findet  nicht  Anwendung  auf  die  Aufbewahrung  der
in  §.  1  bezeichneten  Flüssigkeiten  an  den  Gewinnungsstätten  des  Rohpetroleums  und
in  Fabriken,  in  welchen  diese  Stoffe  hergestellt,  bearbeitet  oder  zu  technischen  Zwecken
verwendet  werden.  Für  letztere  sind  die  erforderlichen  Anordnungen  auf  Grund  der
88.  16  ff.  und  120  der  Gew.  O.  von  der  zuständigen  Behörde  zu  treffen.

Die  Einholung  der  in  den  §s.  3  und  4  gedachten  polizeilichen  Erlaubniß  ist
für  die  zur  Zeit  des  Erlasses  dieser  Verordnung  bereits  in  Benutzung  stehenden  Lagerräume,
  in  welchen  auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften  die  in  den  88.  3  und  4
bezeichneten  Quantitäten  gelagert  werden  dürfen,  nicht  erforderlich.

S.  11.  Uebertretungen  dieser  Verordnung  werden,  sofern  nicht  die  Bestimmungen
des  Strafgesetzbuchs,  insbesondere  §.  367  Nr.  6  Anwendung  finden,  mit  Geldstrafe
bis  zu  —  Mk.  bestraft.

Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch
vou  Sprengstoffen  70.
Vom  9.  Juni  1884  (R.  G.  Bl.  S.  61).

§.  1.  Die  Herstellung  2),  der  Vertrieb  und  der  Besitz  von  Sprengstoffen?),
sowie  die  Einführung  derselben  aus  dem  Auslande  ist  unbeschadet  der  bestehenden
  sonstigen  Beschränkungens)  nur  mit  polizeilicher  Genehmigung  zulässig.

Wer  ch  mit  der  Herstellung  oder  dem  Vertriebe  von  Sprengstoffen  befaßt,
hat  ein  Register  zu  führen,  aus  welchem  die  Mengen  der  hergestellten  aus  dem

 

1)  Res.  24.  Sept.  1884  (C.  Bl.  d.  Abgabengesetzgeb.  S.  140),  betr.  das  zollamtliche
  Verfahren  bei  Versendung  von  Sprengstoffen.

:)  D.  i.  die  thatsächliche  Herstellung.  Demgemäß  ist  die  Nachsuchung  der  polizeilichen
  Genehmigung,  sowie  die  Führung  eines  Registers  jedesmal  von  demjenigen  zu
fordern,  unter  dessen  verantwortlicher  Leitung,  gleichviel  ob  für  eigene  oder  fremde
Rechnung,  die  Herstellung  unmittelbar  stattfindet,  Res.  28.  März  1885  (M.  Bl.  S.  104).

?)  „Sprengstoffe“  sind  alle  explosiven  Stoffe,  die  zur  Verwendung  als  Sprengmiutel
  sich  eignen.  „Vertrieb“  ist  im  weitesten  Sinne  zu  verstehen,  auch  die  bloße
Vermittelung  des  Erwerbes  gehört  hierher;  desgl.  ein  einmaliges  und  unentgeltliches
Ueberlassen;  es  genügt,  daß  der  Drine  den  Stoff  in  seine  Verfügungsgewalt  bekommt,
E.  Crim.  XV.  237.  Res  24.  Dez.  1887  (M.  Bl.  1888  S.  4):  Unter  „Befitz  von
Sprengstoffen“  in  §8.  1  und  9  des  Reichsges.  9.  Juni  1884  ist  nicht  der  juristische  Besitz,
sondern  jedes  bewußte  thatsächliche  Innehaben  zu  verstehen  (vergl.  E.  Crim.  XII.  257).
Die  zuständige  Behörde  kann  die  Genehmigung  zur  Herstellung,  zum  Betriebe,  zum
Besitze  sowie  zur  Einführung  von  Sprengstoffen  aus  dem  Auslande,  dem  Nachsuchen.
den  nicht  nur  für  seine  Person,  sondern  auch  für  seine  Vertreter  oder  Gehülfen
(Berriebsbeamte,  Geschäfts-Angestellte,  Arbeiter  2c.)  ertheilen.  Dergleichen  Erlaubniß.
scheine  sind  nur  unter  Beschränkung  auf  bestimmt  zu  bezeichnende  Zwecke  und  Oertlichkeiten
auszustellen.  Der  namentlichen  Aufführung  der  Vertreter  oder  Gehülfen  bedarf  es  nicht.

Die  Verwendung  von  Sprengstoffen  in  Steinbrüchen,  bei  Bauten  und  ähnlichen
Betrieben  darf  nur  von  solchen  Personen  vorgenommen  werden,  die  ein  auf  ihren
Namen  lautendes  Besitzzeugniß  für  diese  Stoffe  haben,  Res.  19.  Sept.  1894  (M.  Bl.
S.  191).

In  der  polizeilichen  Genehmigung  an  eine  bestimmte  Person  zur  Herstellung  und
zum  Betriebe  oder  zum  Besitze  von  Sprengstoffen  liegt  nicht  ohne  Weiteres  die
Erlaubniß  zur  Heranziehung  von  Hülfskräften  und  zugleich  die  Erlaubniß  an  die
Hülfskräfte  zu  dem  behufs  Ermöglichung  ihrer  Dienste  erforderlichen  Gewahrsam  der
Spreugstoffe.  Der  Fabrikant  oder  Händler  hat  nicht  ohne  Weiteres  das  Recht,  seine