thumbs : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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article  premier  da  procés  verbal  de  remise  du
Tyrol  à  Sa  Majesté  le  Roi  de  Baviäre  Ctant  annullée
  par  les  dispositions  du  présent  Traité,
Sa  dite  Majesté  sera  mise  de  suite  en  possession
de  la  dite  partie  du  Tyrol  Italien,  pour  en  jouir
Elle,  Ses  héritiers,  successeurs,  ainsi  que  tous
les  Prioces  de  Sa  maison,  leurs  héritiers  et
successeurs  respectifs  en  pleine  et  entière  souvéraineté,
  sur  le  meme  pied  que  les  autres  Etats
de  leur  maison,  sauf  les  erceptions  énoncées
dans  les  articles  1.  2.  et  3.

Anr.  s.  Les  ratiflcations  du  présent  Traité
seront  Echangées  dans  Pespace  de  douze  jours
ou  platôt  si  faire  se  peut.  Fait  à  Monich  le  23
Nay  1906.  «

Königlicheaucrhöchstchtordnungcn.

Die  Brandweinbrennereyen  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  sehen  Uns  veranlaßr,  die  bisher  in
einigen  Provinzen  noch  bestandenen  Verbothe,
aus  Getreide  keinen  Brandwein  zu  brennen,
zu  mäßigen,  und  allgemein  gleichförmig  zu
verordnen:

1.  Daß  allen  denjenigen,  welche  das
Recht,  aus  Bier  oder  Weingeläger  Brandwein
  zu  brennen,  bereits  besitzen,  auch  gestattet
  seyn  soll,  aus  Früchten  und  Getreid
aller  Art  Brandwein  zu  erzeugen.

 

 

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an  Seine  Majestäe  den  König  von  Baiern
geführt  wurde,  war  ein  Theil  des  italienischen
  Tyrols  für  den  König  von  Italien  vorbehalten
  worden;  diese  Verfügung  wird  durch
gegenwärtigen  Traktat  als  nichtig  erklärr,
und  erwähnte  Seine  Majestát  der  König  von
Baiern  soll  sogleich  in  den  Besiz  dieses
Theils  vom  italienischen  Tyrol  gesezt  werden,
damit  Er,  seine  Erben  und  Nachfolger,  imgleichen
  alle  Prinzen  seines  Hauses,  ihre
Erben  und  respektlven  Nachfolger  ihn  in  voller
  und  ungetheilter  Sonverainitche,  wie  dle
übrigen  Staaten  des  Hauses,  jedoch  nach  den
in  den  Artikeln  1.  a.  und  3.  bestimmten  Einschränkungen
  genießen  können.

Art.  s.  Die  Genehmigungen  des  gegenwärtigen
  Traktats  sollen  in  Zeit  von  zwölf

Tagen,  und  noch  eher,  wenn  es  möhlich  ist,

ausgewechselt  werden.  Geschehen  zu  München
  den  as.  May  180.

2.  Das  Befugniß  hiezu  soll  auch  nicht
auf  diese  Individuen  allein  beschränket  seyn,
sondern  die  Landesstellen  können  das  Brandweinbrennen
  aus  Getreid  auch  andern  angesessenen
  Unterthanen,  Landwirthen  und  Unternehmern
  bewilligen,  nur  mit  der  Vorsicht,
daß  die  Vorrichtungen  mie  keiner  Feuerögefährlichkeit
  verbunden  seyen.

3.  Auf  gleiche  Weise  sollen  auch  die
Brandweinbrennereyen  aus  Erdäpfeln  vielmehr
  befördert,  als  gehindert  werden,  und
die  dabey  nöthige  Beymischung  des  Malzes
unverwehrt  seyn.

4.  Ein  jeder,  welcher  ein  Gerreid  zum