297 —
article premier da procés verbal de remise du
Tyrol à Sa Majesté le Roi de Baviäre Ctant annullée
par les dispositions du présent Traité,
Sa dite Majesté sera mise de suite en possession
de la dite partie du Tyrol Italien, pour en jouir
Elle, Ses héritiers, successeurs, ainsi que tous
les Prioces de Sa maison, leurs héritiers et
successeurs respectifs en pleine et entière souvéraineté,
sur le meme pied que les autres Etats
de leur maison, sauf les erceptions énoncées
dans les articles 1. 2. et 3.
Anr. s. Les ratiflcations du présent Traité
seront Echangées dans Pespace de douze jours
ou platôt si faire se peut. Fait à Monich le 23
Nay 1906. «
Königlicheaucrhöchstchtordnungcn.
Die Brandweinbrennereyen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir sehen Uns veranlaßr, die bisher in
einigen Provinzen noch bestandenen Verbothe,
aus Getreide keinen Brandwein zu brennen,
zu mäßigen, und allgemein gleichförmig zu
verordnen:
1. Daß allen denjenigen, welche das
Recht, aus Bier oder Weingeläger Brandwein
zu brennen, bereits besitzen, auch gestattet
seyn soll, aus Früchten und Getreid
aller Art Brandwein zu erzeugen.
298
an Seine Majestäe den König von Baiern
geführt wurde, war ein Theil des italienischen
Tyrols für den König von Italien vorbehalten
worden; diese Verfügung wird durch
gegenwärtigen Traktat als nichtig erklärr,
und erwähnte Seine Majestát der König von
Baiern soll sogleich in den Besiz dieses
Theils vom italienischen Tyrol gesezt werden,
damit Er, seine Erben und Nachfolger, imgleichen
alle Prinzen seines Hauses, ihre
Erben und respektlven Nachfolger ihn in voller
und ungetheilter Sonverainitche, wie dle
übrigen Staaten des Hauses, jedoch nach den
in den Artikeln 1. a. und 3. bestimmten Einschränkungen
genießen können.
Art. s. Die Genehmigungen des gegenwärtigen
Traktats sollen in Zeit von zwölf
Tagen, und noch eher, wenn es möhlich ist,
ausgewechselt werden. Geschehen zu München
den as. May 180.
2. Das Befugniß hiezu soll auch nicht
auf diese Individuen allein beschränket seyn,
sondern die Landesstellen können das Brandweinbrennen
aus Getreid auch andern angesessenen
Unterthanen, Landwirthen und Unternehmern
bewilligen, nur mit der Vorsicht,
daß die Vorrichtungen mie keiner Feuerögefährlichkeit
verbunden seyen.
3. Auf gleiche Weise sollen auch die
Brandweinbrennereyen aus Erdäpfeln vielmehr
befördert, als gehindert werden, und
die dabey nöthige Beymischung des Malzes
unverwehrt seyn.
4. Ein jeder, welcher ein Gerreid zum