Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Linkentruppenthellen  allein  Behufs  Darlegung  ihrer  Qualifikation  zur  Weiterbeförderung,  im  Uebrigen

aber  nur  zu  den  gewöhnlichen  Uebungen  der  Landwehr  heranzuziehen.  —  Im  Kriege  können  auch  dle
Osfiziere  der  Landwehr  erforderlichen  Falls  bei  Truppen  des  stehenden  Heeres  verwandt  werden.
8.  13.

Fur  die  Marine  gelten  die  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen:

1)  Zur  Kriegsflotte,  welche  gleich  dem  stehenden  Heere  beständig  bereit  ist,  gehören:

a)  die  aktive  Marine,  d.  h.  die  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Seeleute,  Maschinisten  und
Heigzer,  sowie  die  Schiffshandwerker  und  Seesoldaten;

b)  die  von  der  aktiven  Marine  beurlaubten  Seeleute,  Maschinisten,  Heizer,  Schiffshandwerker
  und  Seesoldaten  bls  zum  vollendeten  siebenten  Dienstjahre.

2)  Die  aktive  Marine  wird  zusammengesetzt  aus:

a)  Seeleuten  von  Beruf,  d.  h.  aus  solchen  Freiwilligen  oder  Ausgehobenen,  welche  bei  ihrem
Eintritt  in  das  dienstpflichtige  Alter  mindestens  Ein  Jahr  auf  Norddeutschen  Handelsschiffen
  gedient,  oder  die  Seefischerei  eben  so  lange  gewerbsmäßig  betrieben  haben;

b)  aus  freiwillig  eingetretenem  oder  ausgehobenem  Maschinen=  und  Schiffshandwerks-Personal;


c)  aus  Freiwilligen  oder  Ausgehobenen  für  die  Marinetruppen  (Seebatatllon  und  Seeartillerie).


3)  Dle  Dienstzeit  in  der  aktiven  Marine  kann  für  Seeleute  von  Beruf  und  für  das  Maschtnenpersonal
  in  Berücksichtlgung  ihrer  technischen  Vorbildung  und  nach  Maaßgabe  ihrer  Ausbiloung
  für  den  Dienst  auf  der  Kriegsflotte  bis  auf  eine  einjährige  aktive  Dienstzelt  verkürzt
  werden.

4)  Junge  Seeleute  von  Beruf  und  Maschinisten,  welche  beim  Elntritt  in  das  dienstpflichtige

Alter  die  Qualifikation  zum  einjährigen  Freiwilligen  erlangt,  oder  welche  das  Steuermanns-=Eramen

  abgelegt  haben,  genügen  ihrer  Verpflichtung  für  vie  aktlve  Marine  durch  elnjährigen

freiwilligen  Dienst,  ohne  zur  Selbstbekleldung  und  Selbstverpflegung  verpflichtet  zu  sein.  Nach

Maatgabe  ihrer  Qualifikation  sollen  dieselben  zu  Unteroffizieren,  Deckoffizieren  oder  Offizieren

der  Reserve  resp.  der  Seewehr  vorgeschlagen,  bezlehungsweise  ernannt  werden.

Die  Sceoffiziere  der  Reserve  und  Seewehr  können  nach  Maaßgabe  des  Bedürfnisses  dreimal

  zu  den  Uebungen  der  aktiven  Marine  herangezogen  werden.

Seeleute,  welche  auf  einem  Norddeutschen  Handelsschiffe  nach  vorschriftsmäßiger  Anmusterung

thatsächlich  in  Dienst  getreten  sind,  sollen  in  Friedenszeiten  für  die  Dauer  der  bei  der  Anmusterung

  eingegangenen  Verpflichtungen  von  allen  Militärdiensipflichten  befreit  werden,  haben
jedoch  eintretenden  Falls  die  letzteren  nach  ihrer  Entlassung  von  dem  Handelsschiffe,  bevor  sie

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