I. Europa. 36 4. Dänemark.
$ 31. Wählbar zum Volksthing ist mit den in $ 30 a, b und c genannten Ausnahmen
jeder unbescholtene Mann, der Heimatsrecht besitzt, wenn er sein fünfundzwanzigstes
Lebensjahr vollendet hat.
$ 32. Die Anzahıl der Mitglieder des Volksthing soll ungefähr in dem Verhältnis
stehen, daß ein Mitglied auf 16 000 Einwohner kommt. Die Wahlen finden in Wahlkreisen
statt; ihre Verteilung und der Wahlmodus wird durch das Wahlgesetz bestimmt.
Ein jeder Wahlkreis wählt einen von denjenigen, die sich zur Wahl gestellt haben.
$ 33. Die Mitglieder des Volksthing werden auf 3 Jahre gewählt. Sie erhalten
eine tägliche Entschädigung, deren Größe durch das Wahlgesetz bestimmt wird.
$ 34. Die Anzahl der Mitglieder des Landesthing beträgt 66. 12 werden vom
König ernannt, 7 in Kopenhagen gewählt, 45 in größeren Wahlkreisen, Land- und
Handelsstädte unfassend, 1 auf Bornholm und 1 vom Lagthing der Faröer.
$ 35. Niemand kann, unmittelbar oder mittelbar, an der Wahl von Landesthingmännern
teilnehmen, es sei denn, daß er die allgemeinen Bedingungen für das
Wahlrecht zum Volksthing erfüllt; jedoch genügt, daß er das letzte Jahr vor der Wahl
in einer der Handelsstädte oder in dem Landdistrikte des Landthingswahlkreises
seinen Wohnsitz gehabt hat.
$ 36. In Kopenhagen wählen sämtliche Wahlberechtigte ($ 35) 1 Wahlmann
für je 120 Wähler, derart, daß ein Überschuß von 60 für volle 120 gerechnet wird.
Eine ebenso große Anzahl Wahlmänner wird von den Wählern gewählt, die im letzten
Jahre zu einem Steuereinkommen von mindestens 2000 Rd. veranschlagt waren.
Sämtliche Wahlmänner nehmen gemeinsam die Wahl von Landesthingmännern
für Kopenhagen vor.
$ 37. Auf dem Lande wählen sämtliche Wahlberechtigten ($ 35) 1 Wahlmann
in jedem Gemeindevorstandschaftskreis. Für sämtliche Handelsstädte, zu denen
Frederiksberg, Frederickswaerk, Marstal, Silkeborg, Logslor und Norrelandby gerechnet
werden, werden halbsoviel Wahlmänner gewählt, als wie Gemeindevorstandschaftskreise
sind; wenn die Zahl der Wahlmänner darauf nicht eine gerade wird, wird sie
zu einer geraden Zahl erhöht. Die eine Hälfte der Wahlmänner der Handelsstädte
werden, in jeder Handelsstadt für sich, von allen Wahlberechtigten gewählt; die andere
Hälfte wird von den Wählern in der Handelsstadt gewählt, die im letzten Jahr zu
einem Steuereinkommen von mindestens 1000 Rd. veranschlagt waren oder mindestens
75 Rd. direkte Steuern an Staat und Kommune entrichtet haben. Die Verteilung
der ganzen Anzahl Wahlmänner unter die einzelnen Handelsstädte im Verhältnis
zu ihrer Wählerzahl wird von der Regierung bestimmt, jedesmal, wenn eine allgemeine
Wahl zum Landesthing stattfinden soll, doch so, daß jede Handelsstadt mindestens
1 Wahlmann von jeder Wählerklasse erhält. Mit sämtlichen Wahlmännern in jedem
Landthingskreis treten so viele von den Wählern auf dem Lande, die im letzten Jahr
den höchsten Beitrag an Staat und Amtskommune entrichtet haben, zur Wahl von
Landesthingsmännern des Kreises zusammen, als Gemeindevorstandschaftsdistrikte
im Kreise vorhanden sind.
$ 38. Wählbar zum Landesthing ist jeder, der zum Volksthing wählbar ist,
wenn er das letzte Jahr seinen Wohnsitz im Wahlkreis gehabt hat.