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Der Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen als auf zehn Jahre
vom Beginne des Jahres an zurück gerechnet, in welchem die Thatsache der Steuerverkürzung
bekannt geworden ist. Hiebei soll der Nachzahlung für die gesammte Dauer derselben im
Zweifel der höchste Steuerbetrag zu Grunde gelegt werden, welcher in einem der drei letzten
Jahre nach dem Gesetze geschuldet war.
Ergibt sich die Thatsache der Steuerverkürzung erst nach dem Tode des Steuerpflichtigen,
so ist die Nachzahlung des entzogenen Steuerbetrages aus dem Nachlasse beziehungsweise
von den Erben zu leisten. Stellt sich die Steuerverkürzung als eine absichtliche Hinterziehung
im Sinne des Art. 33 dar, so kann der Nachzahlungsanspruch, soferne die Vermuthung
begründet erscheint, daß die Steuerverkürzung weiter als auf zehn Jahre zurückreiche,
bis auf zwanzig Jahre vom Beginne des Jahres an zurück gerechnet, in welchem die
Thatsache der Steuerverkürzung bekannt geworden ist, verfolgt werden, wobei hinsichtlich des
der Nachzahlung zu Grunde zu legenden Steuerbetrages die Vorschrift im zweiten Absatze
des gegenwärtigen Artikels zur entsprechenden Anwendung zu kommen hat.
Bei Festsetzung der Steuernachholungen ist zu bestimmen, an welchem Orte und, soferne
nach dem Ergebnisse der Verhandlungen mehrere Orte in Frage kommen, für welche
Zeit an den einzelnen Orten die nachzuholenden Steuern zu veranlagen gewesen wären.
Die Erben haften nur soweit, als sie durch die Erbschaft bereichert sind, soferne jedoch
dieß der Fall ist, solidarisch und zwar hinsichtlich der Steuern und Umlagen.
Gegen die Aufforderung zur Nachzahlung kann Einsprache nach Maßgabe der in Art. 82
Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ertheilten Bestimmungen erhoben werden.
Artikel 43.
Nachzahlungen entzogener Kapitalrentensteuern können, soweit solche nach Art. 42 verfolgbar
sind, auch hinsichtlich der unter der Herrschaft der Gesetze vom 31. Mai 1856 und
vom 19. Mai 1881 der Staatskasse entgangenen Kapitalrentensteuern beansprucht werden.
Auf Hinterziehungen, welche unter der Herrschaft der früheren Gesetze verübt worden
sind, jedoch erst nach Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes zur Aburtheilung gelangen,
ist jenes Gesetz anzuwenden, dessen Strafbestimmungen für den Angeschuldigten die milderen sind.
Artikel 44.
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Jannar 1900 in Wirksamkeit.
Soweit die Kapitalrentensteneranlage für die Steuerperiode 1900/1901 in das Jahr
1899 fällt, kommen die treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem Tage der Verkündung
desselben zur Anwendung.
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