Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  ist  jedoch  nicht  weiter  zu  verfolgen  als  auf  zehn  Jahre
vom  Beginne  des  Jahres  an  zurück  gerechnet,  in  welchem  die  Thatsache  der  Steuerverkürzung
bekannt  geworden  ist.  Hiebei  soll  der  Nachzahlung  für  die  gesammte  Dauer  derselben  im
Zweifel  der  höchste  Steuerbetrag  zu  Grunde  gelegt  werden,  welcher  in  einem  der  drei  letzten
Jahre  nach  dem  Gesetze  geschuldet  war.

Ergibt  sich  die  Thatsache  der  Steuerverkürzung  erst  nach  dem  Tode  des  Steuerpflichtigen,
  so  ist  die  Nachzahlung  des  entzogenen  Steuerbetrages  aus  dem  Nachlasse  beziehungsweise
  von  den  Erben  zu  leisten.  Stellt  sich  die  Steuerverkürzung  als  eine  absichtliche  Hinterziehung
  im  Sinne  des  Art.  33  dar,  so  kann  der  Nachzahlungsanspruch,  soferne  die  Vermuthung
  begründet  erscheint,  daß  die  Steuerverkürzung  weiter  als  auf  zehn  Jahre  zurückreiche,
  bis  auf  zwanzig  Jahre  vom  Beginne  des  Jahres  an  zurück  gerechnet,  in  welchem  die
Thatsache  der  Steuerverkürzung  bekannt  geworden  ist,  verfolgt  werden,  wobei  hinsichtlich  des
der  Nachzahlung  zu  Grunde  zu  legenden  Steuerbetrages  die  Vorschrift  im  zweiten  Absatze
des  gegenwärtigen  Artikels  zur  entsprechenden  Anwendung  zu  kommen  hat.

Bei  Festsetzung  der  Steuernachholungen  ist  zu  bestimmen,  an  welchem  Orte  und,  soferne
  nach  dem  Ergebnisse  der  Verhandlungen  mehrere  Orte  in  Frage  kommen,  für  welche
Zeit  an  den  einzelnen  Orten  die  nachzuholenden  Steuern  zu  veranlagen  gewesen  wären.

Die  Erben  haften  nur  soweit,  als  sie  durch  die  Erbschaft  bereichert  sind,  soferne  jedoch
dieß  der  Fall  ist,  solidarisch  und  zwar  hinsichtlich  der  Steuern  und  Umlagen.

Gegen  die  Aufforderung  zur  Nachzahlung  kann  Einsprache  nach  Maßgabe  der  in  Art.  82
Abs.  6  des  Einkommensteuergesetzes  ertheilten  Bestimmungen  erhoben  werden.

Artikel  43.

Nachzahlungen  entzogener  Kapitalrentensteuern  können,  soweit  solche  nach  Art.  42  verfolgbar
  sind,  auch  hinsichtlich  der  unter  der  Herrschaft  der  Gesetze  vom  31.  Mai  1856  und
vom  19.  Mai  1881  der  Staatskasse  entgangenen  Kapitalrentensteuern  beansprucht  werden.

Auf  Hinterziehungen,  welche  unter  der  Herrschaft  der  früheren  Gesetze  verübt  worden
sind,  jedoch  erst  nach  Verkündung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Aburtheilung  gelangen,
ist  jenes  Gesetz  anzuwenden,  dessen  Strafbestimmungen  für  den  Angeschuldigten  die  milderen  sind.

Artikel  44.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  Jannar  1900  in  Wirksamkeit.
Soweit  die  Kapitalrentensteneranlage  für  die  Steuerperiode  1900/1901  in  das  Jahr
1899  fällt,  kommen  die  treffenden  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  mit  dem  Tage  der  Verkündung

  desselben  zur  Anwendung.
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