62
Die Unterbrechung ist von dem Ruhen der Berjährung zu
unterscheiden. Jene hebt den Lauf der Berjährung dergestalt auf,
daß mit dem Aufhören der Unterbrechung eine neue Verjährung
beginnt, — das Ruhen der Verjährung führt zu einer Zusammenrechnung
der Zeiträume, während deren die Verjährung gelaufen ist.
Die Handlung des Richters muß, wenn sie unterbrechen soll,
wegen der begangenen That und gegen den Thäter gerichtet sein.
Beide Richtungen müssen in der Handlung erkennbar sein. In
ersterer Beziehung ist zu bemerken, daß die, zum inneren Dienste
gehörigen Handlungen des Gerichts nicht unterbrechen, — in letzterer
Beziehung ist erforderlich, daß vie Handlung unmittelbar gegen
eine bestimmte Person, als den der That wenigstens Verdächtigen,
gerichtet ist. Sobald die Untersuchung gegen eine bestimmte Person
eröffnet worden, ist jede in ihr vorkommende, eine Fortstellung
derselben enthaltende Handlung zugleich gegen den Angeschuldigten
gerichtet; es unterbricht daher auch die Abhörung eines Entlastungszeugen.
Die Untersuchung gegen einen Theilnehmer unterbricht nur
gegen diesen; — ist die Untersuchung gegen mehrerc Theilnehmer
gerichtet. so unterbricht der Act, obgleich zunächst nur gegen einen
derselben gerichtet, gegen alle Angeschuldigte. Insbesondere gilt dies
von Feststellung des objectiven Thatbestandes. Gegen den nicht in
der Untersuchung befindlichen Theilnehmer unterbricht solcher Act
mur, wenn er zugleich gegen ihn als Verdächtigen gerichtet ist.
„That“ und „Thäter“ begreifen alle Formen der Theilnahme.
„des Richters“ umfaßt alle Thätigkeitsacte desselben, auch die im gerichtspolizeilichen
Borverfahren. Acte der Polizeibehörden unterbrechen
die Verjährung der Strasklage ebensowenig als die Anträge,
Beschwerden 2c. des Verletzten und Handlungen des Angeklagten,
z. B. Selbstanzeige, und seines Vertheidigers. Insbesondere unterbricht
die Flucht des Thäters nicht.
Die Incompetenz des Richters ist nach der richtigen Meinung
einflußlos, dasern er nur Überhaupt mit der Jurisbiction in Strafsachen
beauftragt ist; denn es entscheidet nicht die processuale Giltigkeit
des Acts, sondern die Thatsache, daß von der Strasgewalt des
Staats Gebrauch gemacht worden. Darauf, ob der Beamte den
Amtstitel, Nichter“ führt, kommt nichts an; es genügt, wenn ihm
die wesentlichen Befugnisse eines Richters, nämlich das Recht der