Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schrift— 
sätze auch auf die Klageschrift Anwendung. 
§. 254. 
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Ver— 
mögensverzeichnisses oder auf Leistung des Offenbarungseides die Klage auf Heraus— 
gabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zu Grunde liegenden Rechts— 
verhältnisse schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, welche der Kläger 
beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgetheilt, das Vermögens— 
verzeichniß vorgelegt oder der Offenbarungseid geleistet ist. 
§. 255. 
Hat der Kläger für den Fall, daß der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer 
ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadens- 
ersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrags herbeizu- 
führen, so kann er verlangen, daß die Frist im Urtheile bestimmt wird. 
Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Ver- 
waltung zu verlangen, für den Fall zusteht, daß der Beklagte nicht vor dem Ablauf 
einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle 
des §. 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist 
zur Vollziehung der Auflage. 
§. 256. 
Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 
auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung der Unechtheit derselben kann 
Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das 
Rechtsverhältniß oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Ent- 
scheidung alsbald festgestellt werde. 
§. 257. 
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geld- 
forderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks, 
eines Wohnraums oder eines anderen Raumes an den Eintritt eines Kalendertags 
geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden. 
§. 258. 
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlassung des 
Urtheils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. 
§. 259. 
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§. 257, 258 erhoben 
werden, wenn den Umständen nach die Besorgniß gerechtfertigt ist, daß der Schuldner 
sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
	        
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