Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

510
Achtundzwanzigster  Artikel.

Die  beiden  hohen  vertragenden  Theile  behalten  sich  vor,  durch  eine  zu  bem  Enbe  abzuschließende
  Uebereinkunft  diejenigen  ferneren  Maßregeln  festzuslellen,  welche  unter  beiderseitigem
Einverständniß  zu  ergreisen  seyn  werden,  um  den  Schleichhandel  an  der  Gränze  zwischen  dem
Zollvereine  und  Belgien  zu  unterdrücken.  "„

Die  belgische  Regierung  verpflichtet  sich,  schon  jetzt  von  den  Befugnissen  Gebrauch  5
machen,  welche  ihr  die  Artikel  einhundert  achtundstebzig  und  folgende  des  allgemeinen  Gesetze
vom  sechsundzwanzigsten  August  Achtzehnhundert  zweiundzwanzig  und  die  Artikel  dreigehn  un
folgende  des  Gesetzes  vom  sechsten  April  Achtzehnhundert  dreiundvierzig  unter  Anderem  weget
Unterdrückung  der  in  gedachten  Gesetzen  erwähnten  Niederlagen  und  Magazinc  gewähren-Dessen
  in  Erwieverung  verpflichtet  sich  die  Preußische  Regierung,  ähnliche  Mittel  anzuwendent
um  den  Schleichhandel,  welcher  zum  Nachtheil  Belgiens  an  der  deutsch-belgischen  Grän#
Statt  findet,  zu  unterdrücken.

Neunundzwanzigster  Artikel.

Jeder  deutsche  Staat,  welcher  dem  Zollvereinc  beitreten  wird,  soll  als  mitvertragendei
Theil  bei  dem  gegenwärtigen  Vertrage  angesehen  werden.

Dreißigster  Artikel.

«  DergegenwärtigeVertragsollt-a:.«fizirtunddicRatisicationenvesselbrnsollcnzu  Bktlssel
binnenfünfzigTagen,overwomöglichfrüher,ausgcwechscltwerden..  .,
Die  belgische  Regierung  verpflichtet  sich,  von  den  ihr  zustehenden  Befugnissen  schon
Gebrauch  zu  machen,  um  binnen  zehn  Tagen  nach  der  Unterzeichnung  des  Vertrages  vic
stlimmungen  der  Artikel  eins,  drei  und  zweiundzwanzig  in  Ausführung  zu  bringen.  en
Der  Vertrag  wird  in  Kraft  und  Wirksamkeit  bleiben  für  die  Dbver  von  sechs  Jahrean
angerechnet  vom  ersten  Jannar  Achtzehnhundert  fünfundvierzig;  doch  können  die  hohen  veillt
genden  Theile  denselben  auch  vor  diesem  Zeitpunkte  unter  beiderseitigem  Einverständn
Ausführung  bringen.  «  .  ,
Im  du  daß  sechs  Monate  vor  Ablauf  der  im  Vorstehenden  verabredeten  sechs  n
weder  der  eine  noch  der  andere  der  hohen  vertragenden  Theile  mittelst  einer  amtlichen  Er  u
rung  seine  Absicht,  die  Wirksamkeit  des  Vertrages  aufhören  zu  lassen,  zu  erkennen  gibt,  9
der  Vertrag  auf  ein  Jahr  über  gedachten  Zeitpunkt  hinaus  und  so  auch  fortgesetzt  von  ein
Jahre  zum  andern  in  Kraft  bleiben.  arag
Zur  Urkunde  dessen  baben  die  beiderseitigen  Bevollmaͤchtigten  den  gegenwärtigen  Vertl“
unterzeichnet  und  demselben  die  Siegel  ihrer  Wappen  beigedrückt.  "  „des
Doppelt  ausgefertigt  zu  Brüssel  am  ersten  Tage  des  Monats  September  im  Jahre
Heils  Eintausend  achthundert  vierundvierzig.
(Gezeichnet)  Arnim.
L.  S

(1.  S.
(0Gezeichnet)  Goblet.
(L.  S.)

Geruckt  bei  G.  Hassel  brink.