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§. 868.
Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung
oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für
unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigenthümer des
Grundstücks die Hypothek.
Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige
Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln
angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
§. 869.
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes
Gesetz geregelt.
§. 870.
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, finden die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
in Grundstücke entsprechende Anwendung.
Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff erfolgt nur durch Zwangsversteigerung.
§. 871.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn ein
Anderer als der Eigenthümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn
kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe
gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen
gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften der
Reichsgesetze geregelt ist.
Dritter Titel.
Vertheilungsverfahren.
§. 872.
Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in
das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, welcher zur Befriedigung der
betheiligten Gläubiger nicht hinreicht.
§. 873.
Das zuständige Amtsgericht (§§. 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige
über die Sachlage an jeden der betheiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen,
binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen,
Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.