Metadaten : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  868.

Wird  durch  eine  vollstreckbare  Entscheidung  die  zu  vollstreckende  Entscheidung
oder  ihre  vorläufige  Vollstreckbarkeit  aufgehoben  oder  die  Zwangsvollstreckung  für
unzulässig  erklärt  oder  deren  Einstellung  angeordnet,  so  erwirbt  der  Eigenthümer  des
Grundstücks  die  Hypothek.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  durch  eine  gerichtliche  Entscheidung  die  einstweilige
Einstellung  der  Vollstreckung  und  zugleich  die  Aufhebung  der  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln
  angeordnet  wird  oder  wenn  die  zur  Abwendung  der  Vollstreckung  nachgelassene
  Sicherheitsleistung  oder  Hinterlegung  erfolgt.

§.  869.

Die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  werden  durch  ein  besonderes

  Gesetz  geregelt.
§.  870.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  eine  Berechtigung,  für  welche  die  sich  auf
Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  finden  die  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung
  in  Grundstücke  entsprechende  Anwendung.

Die  Zwangsvollstreckung  in  ein  eingetragenes  Schiff  erfolgt  nur  durch  Zwangsversteigerung.


§.  871.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen,  wenn  ein
Anderer  als  der  Eigenthümer  einer  Eisenbahn  oder  Kleinbahn  den  Betrieb  der  Bahn
kraft  eigenen  Nutzungsrechts  ausübt,  das  Nutzungsrecht  und  gewisse  dem  Betriebe
gewidmete  Gegenstände  in  Ansehung  der  Zwangsvollstreckung  zum  unbeweglichen  Vermögen
  gehören  und  die  Zwangsvollstreckung  abweichend  von  den  Vorschriften  der
Reichsgesetze  geregelt  ist.

Dritter  Titel.
Vertheilungsverfahren.

§.  872.
Das  Vertheilungsverfahren  tritt  ein,  wenn  bei  der  Zwangsvollstreckung  in
das  bewegliche  Vermögen  ein  Geldbetrag  hinterlegt  ist,  welcher  zur  Befriedigung  der
betheiligten  Gläubiger  nicht  hinreicht.

§.  873.

Das  zuständige  Amtsgericht  (§§.  827,  853,  854)  hat  nach  Eingang  der  Anzeige
  über  die  Sachlage  an  jeden  der  betheiligten  Gläubiger  die  Aufforderung  zu  erlassen,
  binnen  zwei  Wochen  eine  Berechnung  der  Forderung  an  Kapital,  Zinsen,
Kosten  und  sonstigen  Nebenforderungen  einzureichen.