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§. 947.
Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers gestellt
werden. Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In
dasselbe ist insbesondere aufzunehmen:
1. die Bezeichnung des Antragstellers;
2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebots-
termine anzumelden;
3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten, wenn die Anmeldung
unterbleibt;
4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins.
§. 948.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die
Gerichtstafel und durch Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger, außerdem aber,
sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen
hat, nach den im §. 204 für Ladungen gegebenen Vorschriften.
§. 949.
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluß,
wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt
ist oder wenn im Falle wiederholter Bekanntmachung die vorgeschriebenen Zwischen-
fristen nicht eingehalten sind.
§. 950.
Zwischen dem Tage, an welchem die Einrückung oder die erste Einrückung des
Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine
muß, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum
(Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
§. 951.
Eine Anmeldung, welche nach dem Schlusse des Aufgebotstermins, jedoch vor
Erlassung des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als eine rechtzeitige anzusehen.
§. 952.
Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen.
Einem in der Sitzung gestellten Antrage wird ein Antrag gleichgeachtet, welcher
vor dem Aufgebotstermine schriftlich gestellt oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers
erklärt worden ist.
Vor Erlassung des Urtheils kann eine nähere Ermittelung, insbesondere die
Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eidesstatt, an-
geordnet werden