Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Dle  Relchemlnister  des  Krieges  und  des  Handels  sind  mit  ber  Vollziehung  dieser  Verordnung
  beauftrage.

Frankfurt,  den  22.  April  1849.
Der  Reichsverweser
Erzherzog  Johann.
Oie  interimistischen  Reichsminisier

des  Krieges:  des  Handels:
v.  Peucker.  Duckwitz.
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Nr.  233.  Disgziplinar-Strafordmung  für  das  deutsche  Relchsheer  vom  22.  April  1840.  (Publizirt
im  Amts=  und  Verordnungöblaile  Nr.  19.)

Erster  Abschnitt.
Um  fang  der  Dlsciplinar-  Strasgewalt.

8.  1.
Der  Diselplinar.  Strasgewole  sind  unkerworfen:
1)  alle  Militärpersonen  des  deutschen  Reichsheeres,  sowohl  des  streitbaren,  als  des  nicht
streitbaren  Standes;
2)  alle  dem  deutschen  Reichsheere  während  dessen  Verwendung  im  Reichsdieuste  sonst
zugethellten,  oder  in  dessen  Gesolge  befindlichen  Personen;
3)  die  Kriegsgesangenen.

g.  2.
Der  Dlisciplinar·  Bestrafung  unterliegen:;

1)  Zuwiderhandlungen  gegen  die  militaͤrische  Zucht  und  Ordnung  und  Uebertretungen
der  Dienstvorschriften,  für  wesche  dle  Militärgesetze  nicht  eine,  die  Grenzen  der  Disciplinar.
Srasgewals  übersteigende  Serafe  vorschreiben;

2)  die  Uebertretungen  milicär-pollzellicher  Anordnungen;

3)  militkrische  Vergehen  insowele,  ols  die  Milikärgesee  deren  Bestrafung  im  Disci,
Plinarwege  ausdrücklich  gestatten,  wie  3.  B.  geringere  Grade  des  Ungehorsams  gegen  Vor-