Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(  777  )

b)  aus  der  zweiten  Kammer:

der  Bürgermeister  Dr.  Hertel  in  Dreeden,  der  Advocat  Dr.  Arnest  in  Dresven,

der  Rittergutsbesitzer  Oehmichen  auf  Choren,  der  Rittmeister  v.  d.  A.  von  Nostitz-Drzewiecki
auf  Wendisch-Paulsdorf,

der  Advokat  Dr.  Loth  in  Meißen.  der  Rittergutsbesitzer  von  Schönberg  auf
Bornitz.

Die  genannten  Mitglieder  haben  durch  Wahl  aus  ihrer  Mitte  den  Oberbürgermeister
Pfotenhauer  zum  Vorstand  und  den  Bürgermeister  Dr.  Hertel  zum  Stellvertreter  des  Letzteren
bestimmt.

In  Gemäßheit  §  17  des  Gesetzes  vom  29  sten  September  1834,  die  Einrichtung  der
Staatsschuldencasse  betreffend  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1834,  Seite  211  fg.),  wird
Solches  und  daß  in  der  Person  des  bei  der  Staatsschuldencasse  angestellten  Buchhalters

August  Gottlob  Stöckhardt
eine  Aenderung  nicht  eingetreten  ist,  zur  ösfentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  1  7ten  December  1  863.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Reuter.

 

142)  Bekanntmachung,
die  Ausführung  des  Gesetzes  über  Herabsetzung  des  Speisesalzpreises  vom  30sten
November  dieses  Jahres  betreffend;

vom  18Sten  December  1863.

De  Finanzministerium  setzt  bei  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Herabsetzung  des  Speisesalzpreises
  betreffend,  vom  30  sten  November  1863  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  von  diesem
Jahre,  Seite  765)  zwar  voraus,  daß  die  große  Mehrzahl  der  Ortssalzschänken  bei  Ablauf
dieses  Jahres,  als  dem  Zeitpunkte,  wo  die  Preisermäßigung  in  Kraft  tritt,  nur  sehr  geringe
Salzbestände  in  Vorrath  haben  werden,  und  daß  daher  keine  Veranlassung  vorliegt,  denselben
eine  Entschädigung  zur  Ausgleichung  des  Unterschiedes  im  Niederlagspreise  vor  und  nach  dem
1sten  Januar  1864  zu  gewähren.

Sollte  indessen  einzelnen  Salzschänken  beim  Jahresschlusse  ein  größerer  Naturalbestand
an  Speisesalz  verbleiben,  so  will  das  Finanzministerium  denselben  auf  dießfallsiges  Ansuchen
bei  den  betreffenden  Salzverwaltereien  durch  letztere  eine  Entschädigung  von  1  Pfennig  pro

1863.  111