Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Ebenso sind die in ersterem Gesetze ent- 
haltenen, das Verfahren in Strafsachen ab- 
ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, in- 
soweit in der Militärstrafgerichtsordnung be- 
ziehungsweise im gegenwärtigen Gesetze nicht 
anders verordnet ist, auch im Militärstrafver- 
fahren maßgebend. 
Art. 141. 
Hinsichtlich jener Artikel des Militärstraf- 
gesetzbuches und der Militärstrafgerichtsordnung, 
in welchen von Officieren, Militärbeamten, 
Junkern, Unterofficieren, dann von den denselben 
im Range oder in der Achtung gleichstehenden 
Personen die Rede ist, bleibt dem Verordnungs- 
wege vorbehalten, zu bestimmen, welche Chargen 
und Beamtenstellungen nach der neuen Orga- 
nisation der königlich bayerischen Armee jenen 
Begriffen künftighin entsprechen werden. 
Art. 142. 
Die Staatsregierung wird in dem Falle, 
daß nach Erlaß eines Militärstrafgesetzbuches 
für das Deutsche Reich und bis zu dem Zeit- 
Gegeben München, den 28. April 1872. 
punkte der Einführung desselben in Beyern 
der Landtag des Königreichs nicht versammelt 
sein wird, einen Gesetzentwurf über die aus 
Anlaß jenes Reichsgesetzes erforderlich werdenden 
Abänderungen der Militärstrafgerichtsordnung 
den zur Zeit bestehenden und zu diesem Zwecke 
einzuberusenden Gesetzgebungs-Ausschüssen vor- 
legen, und es erhalten diese Ausschüsse hiemit 
die Vollmacht, diesen Entwurf nach Maßgabe 
des Gesetzes vom 12. Mai 1848, die Be- 
handlung neuer Gesetzbücher betreffend, zu 
prüfen uud demselben im Namen der Kammern 
vorläufig die nach Tit. VII §& 2 der Ver- 
fassungsurkunde erforderliche Zustimmung zu 
ertheilen, vorbehaltlich der endgiltigen Beschluß- 
fassung des nächstfolgenden Landtages nach Maß- 
gabe des Art. 10 des erwähnten Gesetzes. 
Ichlußbestimmung. 
Art. 143. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage 
seiner Verkündung im Gesetzblatte für das 
Königreich Bayern in Kreft. 
Ludwig. 
Eraf v. Hegnenberg-Dur. 
v. Pfeufer. 
v. Pfretzschner. Frhr. v. Pranchh. 
v. Cutz. 
v. Fischer, 
Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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