Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 66. 
In der Berufungsinstanz sowie in der Revisionsinstanz stehen dem Rechts- 
anwalte die in den §§. 63 bis 65 bestimmten Sätze zu. Die Stufe bestimmt sich 
nach der Ordnung des Gerichts, welches in erster Instanz erkannt hat. 
§. 67. 
Für die Vertheidigung im Vorverfahren erhält der Rechtsanwalt: 
1.  in den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen 6 Mark; 
2.  in den zur Zuständigkeit der Strafkammer gehörigen Sachen 10 Mark; 
3. in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte oder des Reichs— 
gerichts gehörigen Sachen. 20 Mark. 
§. 68. 
Fünf Zehntheile der im §. 63 bestimmten Sätze stehen dem Rechtsanwalte zu 
für Anfertigung: 
1. einer Schrift zur Rechtfertigung einer Berufung; 
2. einer Schrift zur Begründung einer Revision; 
3. eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens; 
4. eines Gnadengesuchs. 
Die Stufe bestimmt sich nach der Ordnung des Gerichts, welches in erster 
Instanz erkannt hat. 
§. 69. 
Für Einlegung eines Rechtsmittels sowie für Anfertigung anderer, als der 
im §. 68 bezeichneten Anträge, Gesuche und Erklärungen erhält der Rechtsanwalt 
je 2 Mark. 
§. 70. 
Die in den §§. 63 bis 66 sowie die im §. 67 bestimmten Gebühren umfassen 
die Anfertigung der zu derselben Instanz oder zu dem Vorverfahren gehörigen Anträge, 
Gesuche und Erklärungen, sowie die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen 
oder Verfügungen derselben Instanz oder des Vorverfahrens. 
§. 71. 
Auf die Gebühr für Rechtfertigung der Berufung (§. 68 Nr. 1) und auf die 
Gebühr für Begründung der Revision (§. 68 Nr. 2) wird die Gebühr für Einlegung 
des Rechtsmittels (§. 69) angerechnet. 
§. 72. 
Im Falle der Vertheidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen 
Vertheidiger erhöhen sich die Gebühren um fünf Zehntheile. 
§. 73. 
In Ansehung der Gebühren für Vertretung eines Privatklägers, eines Neben- 
klägers oder einer Verwaltungsbehörde (Strafprozeßordnung §. 464) kommen die 
Bestimmungen über die Gebühren für die Vertheidigung zur entsprechenden Anwendung.
	        
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