Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

sich  über  seine  Approbation  und  seine  Tauglichkeit  zum  Schiffsarzte  der  Aus—
wanderungsbehörde  und  dem  Untersuchungsarzte  persönlich  auszuweisen.  Der  Schiffs—
arzt  ist  von  dem  Unternehmer  mit  einer  Dienstanweisung  zu  versehen,  von  welcher
ein  Abdruck  (Abschrift)  der  Auswanderungsbehörde  einzureichen  ist.  Er  hat  eine
Krankenliste  und  ein  Tagebuch  zu  führen.  In  die  Liste  müssen  die  Namen  der
Kranken,  die  Art  und  Dauer  der  Krankheit  und  die  Angabe,  ob  Unterbringung
im  Krankenraum  erfolgt  ist,  eingetragen  werden.  In  das  Tagebuch  sind  alle
für  den  Gesundheitszustand  der  Auswanderer  wichtigeren  Vorfälle  und  die  ihre
Gesundheit  nachtheilig  beeinflussenden  Ursachen  einzutragen.  Nach  Beendigung
der  Reise  hat  der  Schiffsarzt  in  dem  Tagebuche  schriftlich  zu  versichern,  daß  er
alle  ihm  obliegenden  Angaben  vollständig  eingetragen  habe.  Krankenliste  und
Tagebuch  sind  nach  der  Rückkehr  des  Schiffes  von  der  Reise  durch  den  Unter—
nehmer  dem  Untersuchungsarzt  unverzüglich  vorzulegen.  Auch  hat  auf  Verlangen
des  Untersuchungsarztes  der  Schiffsarzt  persönlich  vor  ihm  zu  erscheinen.

§.  31.

Auf  jedem  Schiffe  ist  wenigstens  ein  zur  Krankenpflege  geeigneter  seefester
Mann  mitzunehmen.  Bei  einer  erheblichen  Anzahl  von  Auswanderern  kann  von
der  Auswanderungsbehörde  die  Mitnahme  von  mehreren  Krankenpflegern  verlangt
werden.  Den  Umständen  nach  kann  die  Auswanderungsbehörde  auch  die  Mitnahme
  von  einer  oder  mehreren  Krankenpflegerinnen  für  die  weiblichen  Auswanderer
verlangen.

Den  Krankenpflegern  liegt  unter  Aufsicht  des  Schiffsführers  und  des  Arztes
die  Pflege  und  Wartung  der  Kranken  ob.  Sie  dürfen  zu  den  regelmäßigen
Schiffsarbeiten  nur  nach  besonderer  Verfügung  des  Schiffsführers  und  nur  insoweit
  verwendet  werden,  als  dies  mit  der  ihnen  obliegenden  Krankenpflege  vereinbar
  ist.

§.  32.

An  Arzneien  und  anderen  Hülfsmitteln  zur  Krankenpflege  sind  mindestens

die  im  Anhange  C  verzeichneten  Gegenstände  mitzunehmen.  Die  Auswanderungsbehörde

  kann  die  Mitnahme  weiterer  Arzneimittel  verlangen.  Die  Arzneien  müssen
den  Vorschriften  des  deutschen  Arzneibuchs  entsprechen.

§.  33.

Die  im  §.  32  bezeichneten  Gegenstände  sind  in  einer  Schiffsapotheke  und,
wo  diese  fehlen  sollte,  in  einem  besonderen  verschließbaren,  Börter  und  Schiebladen
  enthaltenden  Schranke  gehörig  geordnet  aufzubewahren.

§.  34.

Auf  Verlangen  des  Arztes  ist  den  Kranken  besondere  Krankenkost  zu
verabreichen.
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Krankenpfleger.

Arzneimittel  u.  s.  w.

Aufbewahrung
der  Arzneimittel.

Krankenkost.