Greßbritannien. (September 9.) 573
der feindliche Charakter nur solchen zu, die im Feindesland eingetragen
sind. Es treten die folgenden Verbote in Kraft mit Ausnahme derjenigen
Fälle, in welchen die hierunter bezeichneten Genehmigungen erteilt sind.
1. Es dürfen keine Geldsummen an den Feind oder zu seinen Gunsten
gezahlt werden. 2. Es dürfen keine Vergleiche mit dem Feind oder zu
seinen Gunsten geschlossen und keine Sicherheiten für die Zahlung einer
Schuld oder anderer Summen Geldes gegeben werden. 3. Es dürfen keine
Handlungen zugunsten des Feindes vorgenommen werden, wie Trassieren,
Akzeptieren, Zahlen, Vorzeigen zum Akzept oder zur Zahlung, Begebung
oder sonstige Handlungen mit einer Handelsurkunde. 4. Handelsurkunden,
die vom Feinde oder für ihn gehalten werden, dürfen nicht akzeptiert, es
dürfen auf sie keine Zahlungen geleistet oder andere Handlungen vorgenommen
werden. Jedoch soll dieses Verbot nicht als verletzt betrachtet werden, wenn
es sich um Personen handelt, die keinen vernünftigen Grund für die Annahme
haben, daß die Handelsurkunde vom Feinde oder für ihn gehalten wird.
5. Es ist verboten, irgendwelche neue Geschäfte in bezug auf Wertpapiere,
Aktien oder andere Sicherheiten mit dem Feinde einzugehen oder bereits
eingeleitete Geschäfte dieser Art zu Ende zu führen. 6. Es ist verboten,
irgendwelche neue See-, Lebens-, Feuer= oder andere Versicherung mit oder
zugunsten eines Feindes abzuschließen. Es ist verboten, irgendeiner Versicherung
Wirksamkeit zu geben oder irgendein Wagnis zu übernehmen,
das aus einem Versicherungsvertrag (einschließlich Rückversicherung) entstanden
ist, der mit einem Feind oder zugunsten eines Feindes vor Ausbruch
des Krieges abgeschlossen wurde. 7. Es ist verboten, mittelbar oder
unmittelbar dem Feindesland oder einem Feinde oder zu deren Gebrauch
oder Nutzen irgendwelche Waren zuzuführen, oder von ihnen zu beziehen.
Es ist verboten, mittelbar oder unmittelbar für eine Person oder zu deren
Nutzen irgendwelche Waren zu liefern oder zu beziehen für Feindesland
oder einen Feind und im Durchgangsverkehr von oder zu Feindesland und
Feind. Es ist verboten, mit Waren zu handeln oder irgendwelche Waren
zu befördern, die für Feindesland oder den Feind bestimmt sind oder vom
Feinde oder aus Feindesland kommen. 8. Britische Schiffe dürfen weder
nach einem Hafen oder anderm Platz in feindlichen Ländern fahren noch
mit ihnen verkehren. 9. Es ist verboten, in irgendwelche kaufmännische,
finanzielle oder andere Verträge oder Verpflichtungen mit einem Feind
oder zu seinen Gunsten einzutreten. 10. Es ist verboten, in irgendwelche
Geschäfte mit einem Feind einzutreten, wenn und soweit sie durch die
Verordnung einer Behörde verboten sind, die auf Veranlassung eines Staatssekretärs
ergangen und veröffentlicht worden ist, selbst dann, wenn diese
Geschäfte sonst durch Gesetz oder durch diese oder irgendeine andere Verordnung
erlaubt sind. Jeder, der gegen dieses Gesetz handelt, indem er
irgendeine der angeführten Handlungen degeht, dazu anstiftet oder bei ihrer
Durchführung behilflich ist, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird
entsprechend bestraft. Es werden ferner folgende Ausnahmen vorgesehen:
Wenn ein Feind eine örtliche Niederlassung in britischem, verbündetem oder
neutralem Gebiet hat (mit Ausnahme neutralen Gebiets in Europa) sollen
Geschäfte durch oder mit einer solchen Niederlassung nicht als Geschäfte
durch oder mit einem Feind behandelt werden. Zahlungen durch einen
Feind oder auf dessen Rechnung an Personen, die in britischem Gebiet
wohnen und ihr Geschäft betreiben oder sich auf britischem Gebiet befinden,
sollen nicht als verboten gelten, wenn solche Zahlungen aus Geschäften
herrühren, die vor Kriegsausbruch eingeleitet oder sonst erlaubt waren.
Ebenso gilt keine Handlung als Verstoß gegen die Verordnung, die auf
Grund besonderer, durch die Regierung, durch einen Staatssekretär oder