Inhaltsverzeichnis : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreißigster Jahrgang. 1914. Zweite Hälfte. (55b)

Greßbritannien.  (September  9.)  573

der  feindliche  Charakter  nur  solchen  zu,  die  im  Feindesland  eingetragen
sind.  Es  treten  die  folgenden  Verbote  in  Kraft  mit  Ausnahme  derjenigen
Fälle,  in  welchen  die  hierunter  bezeichneten  Genehmigungen  erteilt  sind.
1.  Es  dürfen  keine  Geldsummen  an  den  Feind  oder  zu  seinen  Gunsten
gezahlt  werden.  2.  Es  dürfen  keine  Vergleiche  mit  dem  Feind  oder  zu
seinen  Gunsten  geschlossen  und  keine  Sicherheiten  für  die  Zahlung  einer
Schuld  oder  anderer  Summen  Geldes  gegeben  werden.  3.  Es  dürfen  keine
Handlungen  zugunsten  des  Feindes  vorgenommen  werden,  wie  Trassieren,
Akzeptieren,  Zahlen,  Vorzeigen  zum  Akzept  oder  zur  Zahlung,  Begebung
oder  sonstige  Handlungen  mit  einer  Handelsurkunde.  4.  Handelsurkunden,
die  vom  Feinde  oder  für  ihn  gehalten  werden,  dürfen  nicht  akzeptiert,  es
dürfen  auf  sie  keine  Zahlungen  geleistet  oder  andere  Handlungen  vorgenommen
werden.  Jedoch  soll  dieses  Verbot  nicht  als  verletzt  betrachtet  werden,  wenn
es  sich  um  Personen  handelt,  die  keinen  vernünftigen  Grund  für  die  Annahme
haben,  daß  die  Handelsurkunde  vom  Feinde  oder  für  ihn  gehalten  wird.
5.  Es  ist  verboten,  irgendwelche  neue  Geschäfte  in  bezug  auf  Wertpapiere,
Aktien  oder  andere  Sicherheiten  mit  dem  Feinde  einzugehen  oder  bereits
eingeleitete  Geschäfte  dieser  Art  zu  Ende  zu  führen.  6.  Es  ist  verboten,
irgendwelche  neue  See-,  Lebens-,  Feuer=  oder  andere  Versicherung  mit  oder
zugunsten  eines  Feindes  abzuschließen.  Es  ist  verboten,  irgendeiner  Versicherung
  Wirksamkeit  zu  geben  oder  irgendein  Wagnis  zu  übernehmen,
das  aus  einem  Versicherungsvertrag  (einschließlich  Rückversicherung)  entstanden
  ist,  der  mit  einem  Feind  oder  zugunsten  eines  Feindes  vor  Ausbruch
  des  Krieges  abgeschlossen  wurde.  7.  Es  ist  verboten,  mittelbar  oder
unmittelbar  dem  Feindesland  oder  einem  Feinde  oder  zu  deren  Gebrauch
oder  Nutzen  irgendwelche  Waren  zuzuführen,  oder  von  ihnen  zu  beziehen.
Es  ist  verboten,  mittelbar  oder  unmittelbar  für  eine  Person  oder  zu  deren
Nutzen  irgendwelche  Waren  zu  liefern  oder  zu  beziehen  für  Feindesland
oder  einen  Feind  und  im  Durchgangsverkehr  von  oder  zu  Feindesland  und
Feind.  Es  ist  verboten,  mit  Waren  zu  handeln  oder  irgendwelche  Waren
zu  befördern,  die  für  Feindesland  oder  den  Feind  bestimmt  sind  oder  vom
Feinde  oder  aus  Feindesland  kommen.  8.  Britische  Schiffe  dürfen  weder
nach  einem  Hafen  oder  anderm  Platz  in  feindlichen  Ländern  fahren  noch
mit  ihnen  verkehren.  9.  Es  ist  verboten,  in  irgendwelche  kaufmännische,
finanzielle  oder  andere  Verträge  oder  Verpflichtungen  mit  einem  Feind
oder  zu  seinen  Gunsten  einzutreten.  10.  Es  ist  verboten,  in  irgendwelche
Geschäfte  mit  einem  Feind  einzutreten,  wenn  und  soweit  sie  durch  die
Verordnung  einer  Behörde  verboten  sind,  die  auf  Veranlassung  eines  Staatssekretärs
  ergangen  und  veröffentlicht  worden  ist,  selbst  dann,  wenn  diese
Geschäfte  sonst  durch  Gesetz  oder  durch  diese  oder  irgendeine  andere  Verordnung
  erlaubt  sind.  Jeder,  der  gegen  dieses  Gesetz  handelt,  indem  er
irgendeine  der  angeführten  Handlungen  degeht,  dazu  anstiftet  oder  bei  ihrer
Durchführung  behilflich  ist,  macht  sich  eines  Verbrechens  schuldig  und  wird
entsprechend  bestraft.  Es  werden  ferner  folgende  Ausnahmen  vorgesehen:
Wenn  ein  Feind  eine  örtliche  Niederlassung  in  britischem,  verbündetem  oder
neutralem  Gebiet  hat  (mit  Ausnahme  neutralen  Gebiets  in  Europa)  sollen
Geschäfte  durch  oder  mit  einer  solchen  Niederlassung  nicht  als  Geschäfte
durch  oder  mit  einem  Feind  behandelt  werden.  Zahlungen  durch  einen
Feind  oder  auf  dessen  Rechnung  an  Personen,  die  in  britischem  Gebiet
wohnen  und  ihr  Geschäft  betreiben  oder  sich  auf  britischem  Gebiet  befinden,
sollen  nicht  als  verboten  gelten,  wenn  solche  Zahlungen  aus  Geschäften
herrühren,  die  vor  Kriegsausbruch  eingeleitet  oder  sonst  erlaubt  waren.
Ebenso  gilt  keine  Handlung  als  Verstoß  gegen  die  Verordnung,  die  auf
Grund  besonderer,  durch  die  Regierung,  durch  einen  Staatssekretär  oder