Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Gesetz-und  Verordnungsblakl

für  das  Königreich  Sachsen,
Il#  Stück  vom  Jahre  1837.

 

 

 

 

 

I1.)  Verordnung,
die  Ressortverhältnisse  des  Eisenhüttenwesens  betreffend;

vom  Züsten  December  1836.

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W3,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  Soͤnig
von  Sachsen  rc.  2c.  #c.  haben  beschlossen,  die  zeither  dem  Finanz-Ministerio  allein
übertragen  gewesene  Aufsichtsführung  über  den  Betrieb  der  Eisenwerke  und  die  dahin  einschlagenden
  Fabrikationszweige  hinführo  von  den  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern
in  der  Maase  besorgen  zu  lassen,  daß  zu  der  Competenz  des  ersteren,  nächst  der  ihm  ohnebin
  ausschließlich  verbleibenden  Aufsicht  auf  den  Eisenstein-Bergbau,  nur  noch  die  Aufsiche
über  die  Erzeugung  des  Roheisens  aus  Erzen  und  über  den  Frischproceß,  insoweit  dieser
mit  dem  Hohofenbetriebe  unmittelbar  zusammenhängt  und  daher  auf  einem  Hüttenwerke
selbst  stattfindet,  gehören,  hingegen  alle  Formgebung  und  weitere  fabrikmässige  Verarbeitung
  des  Roh=  und  Frischeisens,  ingleichen  der  Frischproceß,  soweic  er  sich  lediglich  mit
erkauftem  Roheisen  beschäftig",  verbunden  mit  den  sonstigen  ökonomischen,  merkantilen  und
polizeilichen  Angelegenheiten  der  betreffenden  Werke  und  Anlagen,  unter  die  allgemeine  gewerbspolizeiliche
  und  industrielle  Oberaufsicht  des  Ministerii  des  Innern  übergehen  soll.

Hiernach  erledige  sich  auch  die  fernere  Aufsicht  des  Finanz-Ministeri#l  über  die  Drachwerke
  und  gehr  dieselbe,  so  wie  die  Aufsiche  über  die  Messingwerke,  ebenfalls  auf  das
Ministerium  des  Innern  allein  über.

Zur  Erläuterung  desfenigen,  was  dieserhalb  in  der  Verordnung  vom  vien  November
1831.  (die  Einrichtung  der  Ministerigldepartements  u.  s.  w.  betr.,  S.  4.  B.  2.)  festge-1837.
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