162 XII. Kriminalpolizei.
9. In welchen Fällen darf Transporteur Wagen requirieren?
Wenn der Transportat starken Widerstand leistet und auf andere
Weise nicht weiterbefördert werden kann, oder wenn derselbe erkrankt,
und der Arzt, welcher schleunigst durch eine dem Transporteur
begegnende Person herbeizurufen ist, den Wagentransport
für nötig hält.
10. Wie ist bei Bahntransporten zu verfahren?
a)Eine Viertelstunde vor Abgang des Zuges auf der Station
eintreffen;
b) sich beim Bahnhofsvorstand melden;
c) sich mit Zugführer, bei Sammeltransporten mit Transportleiter,
in Verbindung setzen;
d) Fahrkarte nicht selbst lösen, sondern vom Bahnbeamten lösen
lassen;
e) im Eisenbahnabteil darf kein Gefangener seinen Sitz verlassen;
Transporteure dürfen nicht schlafen; Türen dürfen
während der Fahrt nicht geöffnet werden.
Beförderung durch die Bahn erfolgt in der Regel mittels
Sammeltransports in besonderen, in Zellen abgeteilten Transportwagen.
Verkehr von weiblichen und männlichen Gefangenen muß
ausgeschlossen sein.
Die Vorschriften über Fesselung finden auch auf Personen,
die von der Polizei auf Grund eines Haftbefehls verhaftet
oder vorläufig festgenommen sind, oder die sich in
polizeilicher Schutzhaft befinden, Auwendung.