Full text : Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.

162  XII.  Kriminalpolizei.

9.  In  welchen  Fällen  darf  Transporteur  Wagen  requirieren?

Wenn  der  Transportat  starken  Widerstand  leistet  und  auf  andere
Weise  nicht  weiterbefördert  werden  kann,  oder  wenn  derselbe  erkrankt,
  und  der  Arzt,  welcher  schleunigst  durch  eine  dem  Transporteur

  begegnende  Person  herbeizurufen  ist,  den  Wagentransport
für  nötig  hält.

10.  Wie  ist  bei  Bahntransporten  zu  verfahren?

a)Eine  Viertelstunde  vor  Abgang  des  Zuges  auf  der  Station
eintreffen;

b)  sich  beim  Bahnhofsvorstand  melden;

c)  sich  mit  Zugführer,  bei  Sammeltransporten  mit  Transportleiter,
  in  Verbindung  setzen;

d)  Fahrkarte  nicht  selbst  lösen,  sondern  vom  Bahnbeamten  lösen
lassen;

e)  im  Eisenbahnabteil  darf  kein  Gefangener  seinen  Sitz  verlassen;
  Transporteure  dürfen  nicht  schlafen;  Türen  dürfen
während  der  Fahrt  nicht  geöffnet  werden.

Beförderung  durch  die  Bahn  erfolgt  in  der  Regel  mittels

Sammeltransports  in  besonderen,  in  Zellen  abgeteilten  Transportwagen.

  Verkehr  von  weiblichen  und  männlichen  Gefangenen  muß

ausgeschlossen  sein.

Die  Vorschriften  über  Fesselung  finden  auch  auf  Personen,
  die  von  der  Polizei  auf  Grund  eines  Haftbefehls  verhaftet
  oder  vorläufig  festgenommen  sind,  oder  die  sich  in
polizeilicher  Schutzhaft  befinden,  Auwendung.