Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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im  Amtsblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern  in  den  einzelnen
Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Samstag,  den  23.  September
  ds.  Is.,  vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums
von  sechs  Tagen,  also  bis  Freitag,  den  29.  September  ds.  Is.  einschließlich,  auf  dem
Rathaus  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von
Erhebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission
hierüber  Beschluß  zu  fassen.

Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Mittwoch,  den  4.  Oktober  ds.  Is.,  haben
die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
dem  Oberamt  zu  übergeben.

41)  Die  Wahlen  sind  genau  am  dreißigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Freitag,  den  13.  Oktober  ds.  Is.,
in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  Abs.  3  des  Landtagswahlgesetzes  vorgeschriebene  Bekanntmachung
hat  spätestens  am  Dienstag,  den  10.  Oktober  ds.  Is.,  zu  erfolgen.

6)  Die  Ortsvorsteher  haben  beizeiten  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Ausrüstung
der  Wahllokale  den  Anforderungen  des  Art.  14  Abs.  2  des  Landtagswahlgesetzes  und
den  §§  13,  15  und  15a  der  Vollzugsverfügung  entspricht,  daß  insbesondere  die  Absonderungsvorrichtungen
  in  der  vorgeschriebenen  Weise  und  in  genügender  Anzahl  vorhanden,
  und  daß  die  zu  benützenden  verdeckten  Wahlurnen  nicht  zu  klein  sind  und  ein
ungehindertes  Einlegen  der  amtlichen  Wahlumschläge  zulassen.  Auch  haben  die  Ortsvorsteher
  für  die  Aufstellung  der  mit  der  Verteilung  der  amtlichen  Wahlumschläge  im  Wahllotal
zu  beauftragenden  Personen  (Amtsdiener,  Polizeidiener  u.  dergl.)  Vorsorge  zu  treffen.

Dem  Oberamt  ist  hierüber  rechtzeitig  Vollzugsbericht  zu  erstatten.  In  denjenigen
Orten,  in  welchen  gemäß  §  15  Abs.  2  der  Vollzugsverfügung  besondere  Nebenzimmer
zum  Wahllokal  als  Absonderungsvorrichtungen  eingerichtet  werden  wollen,  sind  den

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Berichten  einfache  Handzeichnungen  insbesondere  zum  Nachweis  dafür  beizulegen,  daß  das