1697
Koͤniglich-Balterisches
1698
Regierungsblatt.
LXVII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 16. November 1314.
Allgemeine Verordnung.
Die Insinuazion der Erkenntniße an die königlichen
Fiokale betreffend. !)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Au- den von saͤmtlichen Appellazions-Gerichten
des Koͤnigreiches erstatteten Berichten
uͤber den bei Eroͤffnung der Prioritdts-Urtheile
an die Kronfiskale bisher beobachteten
formellen Geschäftsgang war zu
entnehmen, daß der in der Gerichtsordnung
Kapitel 10. Paragraph r§. Numer 3. enthaltenen
Verordnung mit Bezug auf die Gesezstelle
Kapitel 14. Paragraph 8. Numer 8.
von mehreren Justiz-Behörden eine sehr verschiedene
Auslegung gegeben werde.
Um eine von den sämtlichen Appellazions=
und Untergerichten in dieser Hinsicht
zu beobachtende Gleichförmigkeit zu bewirken,
wird, nach Vernehmung des Ober-Appellazionsgeriches,
hiemit zur Nachachtung bemerkt,
daß nach der bestehenden Organisazion der
Fisk-late die Verordnung des Judtziar= Coder
Kapitel 19. Paragraph #§. Numer 3. für
die Kron= und Stiftungs-Fiokale, wenn sie
bei einem Konkurse betheiligt sind, keine Anwendung
finde, und daß an die Fiskale künftig
von den gefällten Prioritäcs-Urtheilen
jedesmal eine Abschrift gegen Empfangeschein
auszufertigen, auch der einschlägige Akt,
jedoch nur auf ausdruckliches Verlangen,
denselben mitzutheilen, die Appellazions=Nothfrist
aber auf jeden Fall vom nächsten
Tage nach der eingelieferten Bescheids-Abschrift
zu berechnen sey.
München den §s. Rovember 1814.
Aus
Seiner Majestät des Königs Spezial-Vollmacht.
Graf Reigersberg.
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretär
von Nemmer.
Bekanntmachungen.
Herrschafts= und Ortsgerichee.
Seine Mojestac der König genehmigten
auf die Anträge der einschlägigen General=Kreiskommissariate
die Errichtung folgender
Ortsgerichte.
Im Mainkreise:
(Ortegericht Zedtwiz. )
Das Patrimonialgericht des königlichen
Vasallen Otto budwig von Plotho zu
(100“. )