4. daß die vorgeschriebene ärztliche Untersuchung der Reisenden und der
Schiffsbesatzung vorgenommen worden ist,
5. daß die Auswanderer nach den für sie bestimmten Räumen des Schiffes
geleitet werden,
6. wenn thunlich, daß die Auswanderer in den für sie bestimmten Räumen
untergebracht sind.
§. 62.
Der Untersuchungsarzt hat sich nach erhaltener Anzeige davon zu über-
zeugen, daß auf dem Schiffe die zur Erhaltung der Gesundheit der Auswanderer
getroffenen Vorschriften beobachtet und daß die Arzneien und die anderen Hülfs-
mittel zur Krankenpflege in vorschriftsmäßiger Menge und guter Beschaffenheit
vorhanden und untergebracht sind. Nach erfolgter Untersuchung und Beseitigung
etwaiger Mängel hat er darüber dem Schiffsführer eine Bescheinigung auszu-
stellen, welche die Erklärung enthält, daß er gegen die Einschiffung der Aus-
wanderer keine Einwendung zu erheben habe.
Wird die Untersuchung der Arzneien durch einen Apotheker ausgeführt,
so ist der Arzt zur Untersuchung derselben nicht verpflichtet, er darf jedoch die
vorgeschriebene Bescheinigung erst ausstellen, nachdem ihm der Apotheker das
ordnungsmäßige Vorhandensein der Arzneien versichert hat.
§. 63.
Spätestens vierundzwanzig Stunden vor der beabsichtigten Abreise des Schiffes
hat der Unternehmer den Besichtigern in zwei Stücken ein Verzeichniß des für die
Auswanderer und die Schiffsbesatzung mitzunehmenden Proviants nach einem ge-
druckten, die einzelnen Gegenstände aufführenden Formulare sowie erforderlichen-
falls in zwei Stücken ein entsprechendes von der Auswanderungsbehörde ge-
nehmigtes Verzeichniß der etwa unterwegs an Bord zu nehmenden Mengen von
Proviant und Wasser zu übergeben.
Zu dem gleichen Zeitpunkte hat der Unternehmer dem Untersuchungsarzt
(Apotheker) ein Verzeichniß der mitzunehmenden Arzneien und anderen Hülfs-
mittel zur Krankenpflege zu übergeben.
§. 64.
Spätestens sechs Stunden vor dem in Aussicht genommenen Zeitpunkte der
Einschiffung der Auswanderer hat der Unternehmer eine summarische Angabe
über die Höchstzahl der mit dem Schiffe zu befördernden Personen, getrennt
nach der Zahl
a) der Personen im Alter über zehn Jahre,
b) der Kinder zwischem einem und zehn Jahren,
c) der Kinder unter einem Jahre,
d) der alleinreisenden Frauen,
e) der alleinreisenden Männer
an Bord des Schiffes zur Verfügung der Besichtiger zu halten.
Obliegenheiten
des Arztes beziehungs-
weise bes Apothekers.
Proviant-
und Arzneiverzeichnisse.
Personenverzeichniß.