Contents: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 46. 895 
Beilage III. 
Name und Stand des Gehalt= oder Lohngebers: · 
............·..... Berl.Nr..... zur Hauptliste. 
dessen Wohnort .. 
dessen Wohnung: Strasse — 
us-Nr. . .. 
ebäude-Abtheilug 
Gehalt= und Lohnliste. 
  
Die Liste enthält auf gegenwärtigem Umschlagbogen und auf beigefügten Einlagebogen 
Einträge. Die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben Bestätigt mit Namensnnterschrift. 
mdenrn 18 
Vorbemerkungen. 
1) Die gegenwärtige Liste ist nach Maßgabe des Vordruckes der einzelnen Spalten auszufüllen durch 
den Eintrag aller Personen, welche von dem oben bezeichneten Gehalt= oder Lohngeber in ständiger 
Weise gegen Gehalt, Lohn oder sonstiges Entgelt beschäftigt werden, sodann jener Personen oder 
deren Hinterbliebenen, welche von dem Gehalt= oder Lohngeber auf Grund früheren Dienstverhält- 
nisses einen ständigen Bezug in Geld oder Geldeswerth erhalten; ferner ist die Liste auszufüllen 
durch Angabe des verabfolgten Bezuges und zwar sowohl im Baarbetrage als in geldwerthen 
Naturalien, hinsichtlich deren es freigestellt bleibt, entweder nur die Art und Zahl der Naturalien 
oder auch den Geldwerth derselben und den Zeitraum, für den er berechnet ist, anzügeben. 
2) Der Eintrag erfolgt nach dem Stande zur Zeit der Zustellung der Listen an den Hausbesitzer, 
welcher dieselben ungesäumt an die im Hause wohnenden Gehalt= oder Lohngeber auszuhändigen 
hat. Lohngebern ist der Eintrag jener in ihrem Brode stehenden und bei ihnen wohnenden Dienst- 
boten in die gegenwärtige Liste erlassen, deren Tagesverdienst einschließlich des Geldwerthes der 
Naturalbezüge den Betrag von 1 X 80 — nicht übersteigt, soferne der Lohngeber hievon in der 
Hausliste bei dem Vortrage der fraglichen Personen Vormerkung macht (vergl. Ziff. 3 des Vor- 
druckes zur Hausliste). 
3) Auf je einem Bogen der Gehalt= und Lohnliste dürfen nur die in einem und demselben 
Hause wohnenden Gehalt= oder Lohnempfänger eingetragen werden. Der Umschlagbogen 
ist zur Aufnahme jener Gehalt= oder Lohnempfänger bestimmt, die in dem nämlichen Hause wie 
der Gehalt= oder Lohngeber ihre Wohnung haben. Ist dieß bei keinem der Gehalt= oder Lohn- 
empfänger der Fall, dann darf außer der Bestätigung des Gehalt= oder Lohngebers nach obigem 
Muster, von welchem die Worte „auf gegenwärtigem Umschlagbogen und“ zu durchstreichen wären, 
der Umschlagbogen keinen weiteren Eintrag erhalten. Die außer dem Hause des Gehalt= oder Lohn- 
gebers wohnenden Gehalt= oder Lohnempfänger sind in die Einlagebogen der Liste aufzunehmen, 
jedoch immer nur so viele auf je einem Bogen, als deren in einem und demselben Hause wohnen. 
Jeder gesonderte Einlagebogen hat in der Ueberschrift den Namen, Stand und die 
Wohnung des Gehalt= oder Lohngebers zu enthalten, die Bestätigung mit Namensunterschrift erfolgt 
dagegen nur einmal auf dem Umschlagbogen. 
4) Die Gehalt= und Lohnliste ist nach Vollzug des Eintrages innerhalb der durch die Bekanntmachung 
vorgeschriebene Frist durch den Gehalt= oder Lohngeber an die Gemeindebehörde oder an die von 
derselben bezeichnete Stelle oder Person wieder gelangen zu lassen. 
5) Die Versäumung dieser Frist, sowie die Erstattung unrichtiger oder unvollständiger Anzeigen zieht 
eine Ordnungsstrafe bis zu fünfzig Mark nach sich, vorbehaltlich der Strafbarkeit wegen 
Theilnahme an einer Hinterziehung.
	        
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