Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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gläubigern, deren Pfandrechte in Folge der Zwangsversteigerung oder in Folge eines 
nach §. 110 eingeleiteten Aufgebotsverfahrens erloschen sind, persönlich in gleicher 
Weise, wie im Falle der Einziehung der Fracht. 
§. 114. 
Sendet der Schiffseigner, nachdem er von der Forderung eines Schiffs- 
gläubigers, für welche er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntniß erhalten hat, 
das Schiff zu einer neuen Reise aus, ohne daß dies zugleich im Interesse des Gläu- 
bigers geboten war, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen Betrages auch 
persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger sich ergeben haben würde, falls der 
Werth, den das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach 
der gesetzlichen Rangordnung vertheilt worden wäre. 
Bis zum Beweise des Gegentheils wird angenommen, daß der Gläubiger bei 
dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde. 
§. 115. 
Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen 
Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle des Gegenstandes, für den die Ver- 
gütung bestimmt ist. 
Dasselbe gilt von der Entschädigung, die wegen des Verlustes oder der Be- 
schädigung des Schiffes oder wegen der durch Verlust oder Beschädigung von Gütern 
herbeigeführten Entziehung der Fracht dem Schiffseigner von demjenigen gezahlt werden 
muß, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat. 
Hat der Schiffseigner die Vergütung oder Entschädigung eingezogen, so haftet 
er in Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern persönlich in gleicher 
Weise wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (§. 112). 
§. 116. 
Die wegen der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs= und Hilfs- 
kosten auf den Ladungsgütern haftenden Pfandrechte gehen den im §. 443 des 
Handelsgesetzbuchs bezeichneten Pfandrechten vor. Unter den ersteren Pfandrechten 
hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig 
entstandenen sind gleichberechtigt; Forderungen, welche aus Anlaß desselben Noth- 
falles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden. 
In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung 
durch rechtswidrige Handlungen finden die Vorschriften des §. 115 entsprechende 
Anwendung. 
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