Blätter
für
Rechtsanwendung
zunaͤchst in Bayern.
Nr. 51. Samstag, den 25. Dezbr. 1637.
Zur Lehre von der Abfassung der Beweisinter-
lokute.
Wenn zugleich über Klage und Einrede, oder
Einrede und Replik u. s. w Beweis aufgelegt
wird, so ist es in der Fassung des Interlokutes
auszudrücken, daß der Beweis der Einrede, resp.
Replik u. s. w. nur eventuell zu führen sey. Dieß
geschieht gemeinhin durch die Bestimmung: Be-
klagter (resp. Kläger) habe in 50 Tagen, von
Mittheilung der gegnerischen Beweis-
antretung gerechnet, den Beweis anzutreten,
daß u. s. w. — Es kann jedoch diese Regel keine
Anwendung finden, wenn der Vorbeweis nicht
den Anspruch überhaupt bedingt, sondern etwa
nur auf Festsetzung des Betrages Einfluß hat,
wohingegen durch die Einrede, welche der Gegner
beweisen soll, die Forderung ganz und gar ent-
kräftet werden will. Z. B. die Klägerin fordert
als Entschädigung fur erlittene Defloration eine
bedeutende Summe, indem sie in der Klagschrift
anführt, daß sie unter dem Versprechen der Ehe
zum Beischlaf verleitet worden. Der Beklagte ge-