Full text: Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

Blätter 
für 
Rechtsanwendung 
zunaͤchst in Bayern. 
Nr. 51. Samstag, den 25. Dezbr. 1637. 
Zur Lehre von der Abfassung der Beweisinter- 
lokute. 
Wenn zugleich über Klage und Einrede, oder 
Einrede und Replik u. s. w Beweis aufgelegt 
wird, so ist es in der Fassung des Interlokutes 
auszudrücken, daß der Beweis der Einrede, resp. 
Replik u. s. w. nur eventuell zu führen sey. Dieß 
geschieht gemeinhin durch die Bestimmung: Be- 
klagter (resp. Kläger) habe in 50 Tagen, von 
Mittheilung der gegnerischen Beweis- 
antretung gerechnet, den Beweis anzutreten, 
daß u. s. w. — Es kann jedoch diese Regel keine 
Anwendung finden, wenn der Vorbeweis nicht 
den Anspruch überhaupt bedingt, sondern etwa 
nur auf Festsetzung des Betrages Einfluß hat, 
wohingegen durch die Einrede, welche der Gegner 
beweisen soll, die Forderung ganz und gar ent- 
kräftet werden will. Z. B. die Klägerin fordert 
als Entschädigung fur erlittene Defloration eine 
bedeutende Summe, indem sie in der Klagschrift 
anführt, daß sie unter dem Versprechen der Ehe 
zum Beischlaf verleitet worden. Der Beklagte ge-