Reichs-Gesetzblatt
No 4.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. S. 15. — Bekannt-
machung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen. S. 108.
(Nr. 2545.) Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. Vom
18. Januar 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
An Stelle der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege
vom 26. Januar 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) und der Militär-Transport-Ord-
nung für Eisenbahnen im Frieden vom 11. Februar 1888 Reichs-Gesetzbl. S. 23)
tritt die anliegende Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen.
§. 2.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die in dieser Ordnung enthaltenen tech-
nischen Vorschriften nach Bedarf zu ergänzen und abzuändern, sofern dadurch
keine grundsätzlichen Abweichungen herbeigeführt werden.
§. 3.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1899 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 18. Januar 1899.
(L. S) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl. 1899. 5
Ausgegeben zu Berlin den 15. Februar 1899.