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selben aber nicht erzielt wird, der Genehmigung des Bundesraths. Eine solche
Anlage ist jedoch nur in Werthpapieren oder für die Zwecke der Verwaltung, zur
Vermeidung von Vermögensverlusten für die Versicherungsanstalt oder für solche
Veranstaltungen zulässig, welche ausschließlich oder überwiegend der versicherungs-
pflichtigen Bevölkerung zu gute kommen. Mehr als die Hälfte ihres Vermögens
darf jedoch eine Versicherungsanstalt in der bezeichneten Weise nicht anlegen.
9. 165.
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, dem Reichs-Versicherungsamte
nach näherer Anweisung desselben und in den von ihm vorzuschreibenden Fristen
Uebersichten über ihre Geschäfts= und Rechnungsergebnisse einzureichen.
Die Art und Form der Rechnungsführung bei den Versicherungsanstalten
wird durch das Reichs-Versicherungsamt geregelt.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
IV. Schluß-, Straf= und Uebergangsbestimmungen.
C. 166.
Krankenkassen.
Als Krankenkassen im Sinne dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Be-
stimmung in den 99. 20, 62 Abs. 1, §. 82 Abs. 2 die Orts-, Betriebs-
(Fabrik-), Bau= und Innungs-Krankenkassen, die Knappschaftskassen sowie die
Gemeinde-Krankenversicherung und landesrechtliche Einrichtungen ähnlicher Art.
Nx
Besondere Bestimmungen für Seeleute.
Seeleute (G. 1 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-
Gesetzbl. S. 329) sind bei derjenigen Versicherungsanstalt zu versichern, in deren
Bezirke sich der Heimathshafen des Schiffes befindet.
Die für Seeleute zu entrichtenden Beiträge dürfen nach näherer Bestimmung
der Versicherungsanstalten nach dem für die Unfallversicherung der Seeleute ab-
geschätzten Bedarf an Besatzungsmannschaften der einzelnen Schiffe von den
Rhedern entrichtet werden. Ueber das Verfahren bei Entrichtung der Beiträge
können durch den Bundesrath von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende
Bestimmungen getroffen werden.
Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist
zur Einlegung von Rechtsmitteln drei Monate. Die Frist kann von derjenigen
Behörde, gegen deren Bescheid das Rechtsmittel stattfindet, weiter erstreckt werden.
Die Obliegenheiten der unteren Verwaltungsbehörde können, soweit es sich um
Seeleute handelt, durch den Bundesrath den Seemannsämtern übertragen werden.