Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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sind, findet die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet, wenn die Straffest— 
setzung auf Grund des 8. 176 oder wenn sie in anderen Fällen von dem Vor— 
sitzenden der Rentenstelle oder von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts getroffen 
war, die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke sich der Sitz der Versiche— 
rungsanstalt, der Rentenstelle oder des Schiedsgerichts befindet, im Uebrigen das 
Reichs-Versicherungsamt. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Zu- 
stellung der Strafverfügung bei der zur Entscheidung zuständigen Stelle einzu- 
legen; deren Entscheidung ist endgültig. 
Die von den vorbezeichneten Stellen sowie von den Verwaltungsbehörden 
auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Strafen fließen, soweit nicht in diesem Ge- 
setz abweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der Versicherungsanstalt. 
F. 179. 
Weer der ihm nach §. 148 obliegenden Verpflichtung zur An= und Abmeldung 
nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. Hatte die 
Meldung für eine Krankenkasse zu erfolgen, so fließen dieser die Geldstrafen zu. 
.. 180. 
Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft 
oder mittelst Arbeitsordnungen die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes 
zum Nachtheile der Versicherten ganz oder theilweise auszuschließen oder dieselben 
in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßbeit dieses Gesetzes ihnen 
übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem 
Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 
Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche gegen die vorstehende Bestimmung 
verstoßen, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere 
Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
. 181. 
Die gleiche Strafe (I. 180) trifft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine 
höhere Strafe verwirkt ist, 
1. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Versicherungs- 
zwang unterliegenden Personen an Beiträgen in rechtswidriger Absicht 
mehr bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen, als nach F. 34 
Abs. 4, §. 142 zulässig ist, oder welche es unterlassen, entgegen der 
Vorschrift des §. 142 Abs. 4 die dort gebotenen Lohnabzüge zu 
machen, oder den bei Amwendung des §F. 52 des Krankenversicherungs- 
gesetzes auf die Beiträge zur Invalidenversicherung sich ergebenden Ver- 
pflichtungen nachzukommen) 
2. Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug in rechtswidriger Ab- 
sicht bewirken; 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 86
	        
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