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Artikel XXIII.
Sollte im Falle der Ausführung der österreichischerseits herzustellenden
Bahnstrecken durch eine Privatunternehmung späterhin eine Aenderung in den
Eigenthumsverhältnissen dieser Strecke in Folge Einlösung oder Heimfalls der-
selben eintreten oder die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung den Betrieb
der gedachten Strecke selbst übernehmen, ohne das Eigenthum derselben zu er-
werben, so bleiben dessenungeachtet die Bestimmungen des gegenwärtigen Ver-
trags unverändert in Kraft.
Der Königlich preußischen Regierung soll es freistehen, die aus diesem
Vertrage für sie hervorgehenden Rechte und Pflichten auf das Deutsche Reich
zu übertragen.
Artikel XNIV.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung
vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations=
Urkunden baldthunlichst in Wien bewirkt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmachtigten denselben unter-
zeichnet und besiegelt. ·
So geschehen zu Wien, am 5. November 1898.
(L. S.) Dr. Micke. (L. S.) Wröba.
(L. S.) Rathjen. (L. S.) Wurmb.
(L. S.) v. Aichberger. (L. S.) Frhr. v. Raymond.
(ll. S.) Lehmann. (L. 8S.) vr Forster.
(I. S.) Wiesner. (L. S.) Weeber.
(I.. S.) Lacomi. (L. S.) Gerstendörfer.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.