Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Artikel XXIII. 
Sollte im Falle der Ausführung der österreichischerseits herzustellenden 
Bahnstrecken durch eine Privatunternehmung späterhin eine Aenderung in den 
Eigenthumsverhältnissen dieser Strecke in Folge Einlösung oder Heimfalls der- 
selben eintreten oder die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung den Betrieb 
der gedachten Strecke selbst übernehmen, ohne das Eigenthum derselben zu er- 
werben, so bleiben dessenungeachtet die Bestimmungen des gegenwärtigen Ver- 
trags unverändert in Kraft. 
Der Königlich preußischen Regierung soll es freistehen, die aus diesem 
Vertrage für sie hervorgehenden Rechte und Pflichten auf das Deutsche Reich 
zu übertragen. 
Artikel XNIV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung 
vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations= 
Urkunden baldthunlichst in Wien bewirkt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmachtigten denselben unter- 
zeichnet und besiegelt. · 
So geschehen zu Wien, am 5. November 1898. 
(L. S.) Dr. Micke. (L. S.) Wröba. 
(L. S.) Rathjen. (L. S.) Wurmb. 
(L. S.) v. Aichberger. (L. S.) Frhr. v. Raymond. 
(ll. S.) Lehmann. (L. 8S.) vr Forster. 
(I. S.) Wiesner. (L. S.) Weeber. 
(I.. S.) Lacomi. (L. S.) Gerstendörfer. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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