Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

Lausschreiben
wegen  RPo

sendungen.

Noachlieserung
von  Zeltungen.

250  1900

in  denen  sich  bei  der  Eröffnung  Gegenstände  von  Werth  vorgefunden
haben,  ohne  daß  dieser  angegeben  worden  war,  sowie  bei  Postanweisungen,
2.  bei  Packeten  mit  oder  ohne  Werthangabe
der  Absender  öffentlich  aufzufordern,  innerhalb  vier  Wochen  die  unbestellbaren
Gegenstände  in  Empfang  zu  nehmen.  Die  zu  erlassende  öffentliche  Aufforderung,
die  eine  genaue  Bezeichnung  der  Gegenstände  unter  Angabe  des  Aufgabe=  und  Bestimmungsorls,
  der  Person  des  Empfängers  und  des  Tages  der  Einlieferung  enthalten
  muß,  wird  durch  Aushang  im  Schaltervorraume  der  Aufgabe-Postansialt
und  durch  einmalige  Einrückung  in  ein  dazu  geeignetes  amtliches  Blatl  bekannt
gemacht.
VI.  Inzwischen  lagern  die  Sendungen  auf  Gefahr  des  Absenders.  Sachen,
die  dem  Verderb  ausgeseßt  sind,  können  sofort  verkauft  werden.
VII.  Bleibt  die  ösfentliche  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  werden  die  Sendungen
oder  Geldbeträge  zum  Besten  der  Post-Unterstützungskasse  verkauft  oder  verwendet,
Briefe  und  zur  BVeräußerung  2c.  nicht  geeigneke  sonstige  Gegenstände  aber  vernichtet.

§  47.

I.  Die  Gebühr  für  den  Erlaß  eines  Laufschreibens  wegen  einer  zur  Post  gelieferten
  Sendung  beträgt  20  Pf.

II.  Für  Laufschreiben  wegen  gewöhnlicher  Briefsendungen  soll  diese  Gebühr  erst
nachträglich  und  nur  in  denjenigen  Fällen  erhoben  werden,  in  welchen  die  richtige
Anshändigung  der  Sendung  an  den  Empfänger  festgestellt  wird.

IlII.  Für  Laufschreiben  wegen  anderer  Sendungen  ist  die  Gebühr  im  voraus
zu  entrichten;  die  Erstattung  erfolgt,  wenn  sich  ergiebt,  daß  die  Nachfrage  durch
Verschulden  der  Post  herbeigeführt  worden  ist.

IV.  Für  Laufschreiben,  die  portofreie  Sendungen  betreffen,  wird  eine  Gebühr
nicht  erhoben.

48.

Wenn  bei  verspäteter  Bestellung  einer  Zeitung  der  Bezieher  die  Nachlieferung
der  für  die  Bezugszeit  bereits  erschienenen  Nummern  wünscht,  so  ist  für  das  an
die  Zeitungsverlags-Postanstalt  wegen  der  Nachlieferung  abzulassende  besondere  Bestellschreiben
  das  Porto  von  10  Pf.  zu  entrichten.  Das  hleiche  Porto  wird  erhoben,
wenn  Bezieher  von  Zeitungen  die  nochmalige  Lieferung  einzelner  ihnen  fehlender
Nummern  der  Zeitung  verlangen.