Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(3)  Der  Zuwiderhandelnde  haftet  für  allen  aus  der  Uebertretung  des  obigen
Verbots  entstehenden  Schaden  und  verfällt  außerdem  in  die  durch  die  bahn—
polizeilichen  Vorschriften  bestimmte  Strafe.

()  Jägern  und  im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Personen  ist  die  Mit—
führung  von  Handmunition  gestattet.  Auch  ist  Begleitern  von  Gefangenen—
transporten  die  Mitführung  geladener  Schußwaffen  unter  der  Voraussetzung  ge—
stattet,  daß  die  Beförderung  in  besonderen  Wagen  oder  Wagenabtheilungen  erfolgt.

(5)  Der  Lauf  eines  mitgeführten  Gewehrs  muß  nach  oben  gerichtet  sein.

IV.
Beförderung  von  Reisegepäck.

§.  30.
Begriff  des  Reisegepäcks.

Als  Reisegepäck  kann  in  der  Regel  nur  das,  was  der  Reisende  zu  seiner
Reise  bedarf,  namentlich  Koffer,  Mantel--  und  Reisesäcke,  Hutschachteln,  kleine
Kisten  und  dergleichen  aufgegeben  werden.

()  Doch  können  auch  größere  kaufmännisch  verpackte  Kisten,  Tonnen
sowie  Fahrzeuge  und  andere  nicht  zum  Reisebedarf  zu  rechnende  Gegenstände,
sofern  sie  zur  Beförderung  mit  Personenzügen  geeignet  sind,  ausnahmsweise  als
Reisegepäck  zugelassen  werden.  Wegen  der  Fahrzeuge  vergleiche  auch  §.  6  Abs.  2.

(3)  Ebenso  können  kleine  Thiere  sowie  Jagdhunde  in  Käfigen,  Kisten,  Säcken
und  dergleichen  zur  Beförderung  als  Reisegepäck  angenommen  werden.

(4)  Gegenstände,  welche  von  der  Beförderung  als  Frachtgut,  sowie  solche,
welche  nach  F.  29  von  der  Mitnahme  in  die  Personemvagen  ausgeschlossen  sind,
dürfen,  bei  Vermeidung  der  im  F.  53  Abs.  8  festgesetzten  Folgen,  auch  als  Reisegepäck
  nicht  aufgegeben  werden.

(5)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die  im  F.  50  B  2  bezeichneten
Gegenstände  zur  Beförderung  als  Reisegepäck  angenommen  werden,  bestimmen
die  Tarife.  Wegen  Beschränkung  der  Höhe  des  Schadensersatzes  finden  F.  81
Abs.  2  und  3  und  §.  84  Abs.  4  entsprechende  Anwendung.

.  31.
Art  der  Verpackung.  Entfernung  älterer  Beförderungszeichen.

)Das  Reisegepäck  muß  sicher  und  dauerhaft  verpackt  sein.  Bei  mangelnder
oder  ungenügender  Verpackung  kann  es  zurückgewiesen  werden.  Wird  derartiges
Gepäck  zur  Beförderung  angenommen,  so  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  auf  dem
Gepäckschein  einen  entsprechenden  Vermerk  zu  machen.  Die  Annahme  des  Gepäckscheins
  mit  dem  Vermerke  gilt  als  Anerkenntniß  dieses  Zustandes  durch  den
Reisenden.

(2)  Auf  den  Gepäckstücken  dürfen  ältere  Eisenbahn-,  Post=  und  andere  Beförderungszeichen
  sich  nicht  befinden.  Wird  in  Folge  der  Nichtbeachtung  dieser