Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(5)  In  der  Regel  ist  das  Gepäck  nur  auf  der  Station  auszuliefern,  wohin
es  abgefertigt  ist.  Das  Gepäck  kann  jedoch  auf  Verlangen  des  Reisenden,  sofern
Zeit  und  Umstände  sowie  Zoll=  und  Steuervorschriften  es  gestatten,  auch  auf
einer  vorliegenden  Station  zurückgegeben  werden.  In  einem  solchen  Falle  hat
der  Reisende  bei  der  Auslieferung  des  Gepäcks  den  Gepäckschein  zurückzugeben
und  die  Fahrkarte  vorzuzeigen.

(6)  Fahrzeuge,  welche  unterwegs  in  einen  anderen  Zug  übergehen  müssen,
brauchen  erst  mit  dem  nächstfolgenden  Personenzug  am  Bestimmungsort  einzutreffen.


CK.  34.
Haftung  der  Eisenbahn  für  Reisegepäck.

()  Für  das  zur  Beförderung  aufgegebene  Reisegepäck  haftet  die  Eisenbahn
nach  den  für  die  Beförderung  von  Gütern  (Abschnitt  VIII)  geltenden  Bestimmungen,
  soweit  solche  auf  die  Beförderung  von  Reisegepäck  sinngemäße  Anwendung
  finden  können  und  sich  nicht  Abweichungen  aus  den  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Abschnitts  ergeben.

(2)  Die  etwaige  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  ist  spätestens  eine
halbe  Stunde  vor  Abgang  des  Zuges,  mit  welchem  die  Beförderung  geschehen
soll,  bei  der  Gepäck-Abfertigungsstelle  unter  Zahlung  des  tarifmäßigen  Frachtzuschlags
  (I.  84  Abs.  3)  zu  bewirken;  sie  hat  nur  dann  rechtliche  Wirkung,  wenn
sie  von  der  Abfertigungsstelle  im  Gepäckscheine  vermerkt  ist.

(3)  Für  den  Verlust  von  Reisegepäck,  das  zur  Beförderung  aufgegeben  ist,
haftet  die  Eisenbahn  nur,  wenn  das  Gepäck  binnen  8  Tagen  nach  der  Ankunft
des  Zuges,  zu  welchem  es  aufgegeben  ist  (GG.  33  Abs.  2),  auf  der  Bestimmungsstation
  abgefordert  wird.

(4)  Der  Ersatz  für  den  Verlust,  die  Minderung  oder  die  Beschädigung
von  Reisegepäck,  das  zur  Beförderung  aufgegeben  ist,  kann  mit  Rücksicht  auf
besondere  Betriebsverhältnisse  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörden  unter
Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  im  Tarif  auf  einen  Hoöchstbetrag  beschränkt
  werden.  Die  Vorschrift  des  §.  88  findet  entsprechende  Anwendung.

(5)  Der  Reisende,  welchem  das  Gepäck  nicht  ausgeliefert  wird,  kann  verlangen,
  daß  ihm  auf  dem  Gepäckscheine  Tag  und  Stunde  der  geschehenen  Abforderung
  bescheinigt  werde.

(6)  Für  den  Verlust,  die  Minderung  und  die  Beschädigung  von  Reisegepäck,
  das  nicht  zur  Beförderung  aufgegeben  ist  (§6.  28  und  32),  sowie  von
Gegenständen,  die  in  beförderten  Fahrzeugen  belassen  sind  (I.  30  Abs.  2))  haftet
die  Eisenbahn  nur)  wenn  ihr  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.

S.  35.
In  Verlust  gerathene  Gepäckstücke.
Fehlende  Gepäckstücke  werden  nach  Ablauf  von  3  Tagen  nach  Ankunft
des  Zuges,  zu  welchem  sie  aufgegeben  sind,  als  in  Verlust  gerathen  betrachtet.