Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 591 — 
bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben für das Gut 
haftbar wird. 
(5) Die Eisenbahn darf, unbeschadet des ihr bei Nachnahmen und Franka- 
turen zustehenden Ermessens, die Ausführung der im Abs. 1 vorgesehenen An- 
weisungen nur dann verweigern oder verzögern, oder solche Anweisungen in ver- 
änderter Weise ausführen, wenn durch die Befolgung derselben der regelmäßige 
Transportverkehr gestört würde. 
(6) Die im ersten Absatze dieses Paragraphen vorgesehenen Verfügungen 
müssen mittelst schriftlicher und vom Absender unterzeichneter Erklärung nach dem 
Formular (Anlage C) erfolgen. Die Erklärung ist im Falle der Ausstellung 
eines Frachtbrief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins auf der betref- 
fenden Urkunde zu wiederholen, welche gleichzeitig der Eisenbahn vorzulegen und 
von dieser dem Absender zurückzugeben ist. 
() Jede in anderer Form gegebene Verfügung des Absenders ist nichtig. 
(8) Die Eisenbahn kann den Ersatz der Kosten verlangen, welche durch die 
Ausführung der im Abs. 1 vorgesehenen Verfügungen entstanden sind, insoweit 
diese Verfügungen nicht durch ihr eigenes Verschulden veranlaßt worden sind. 
Diese Kosten sind im Tarif ein für allemal festzusetzen. 
S. 65. 
Transporthindernisse. 
u) Wird der Antritt oder die Fortsetzung des Eisenbahntransports ohne 
Verschulden des Absenders zeitweilig verhindert, so hat — abgesehen von dem 
Falle des Abs. 3 dieses Paragraphen — die Eisenbahn den Absender um ander- 
weitige Verfügung über das Gut anzugehen. 
G() Der Absender kann vom Vertrage zurücktreten, muß aber die Eisen- 
bahn, sofern derselben kein Verschulden zur Last fällt, für die Kosten der Vor- 
bereitung des Transports, die Kosten der Wiederausladung und die Ansprüche 
in Beziehung auf den etwa bereits zurückgelegten Transportweg durch Zahlung 
der in den Tarifen festzusetzenden Gebühren entschädigen. 
G) Wenn die Fortsetzung des Transports auf einem anderen Wege statt- 
finden kann, so ist, unbeschadet der aus Rücksichten des allgemeinen Verkehrs er- 
gehenden Anordnungen der Aufsichtsbehörde, der Eisenbahn die Entscheidung über- 
lassen, ob es dem Interesse des Absenders entspricht, das Gut auf einem anderen 
Wege dem Bestimmungsorte zuzuführen oder es anzuhalten und den Absender 
um anderweitige Anweisung anzugehen. 
G)Ist ein Frachtbrief-Duplikat oder Aufnahmeschein ausgestellt worden 
und befindet sich der Absender nicht im Besitze der ausgestellten Urkunde, so 
dürfen die in diesem Paragraphen vorgesehenen Verfügungen weder die Person 
des Empfängers, noch den Bestimmungsort abändern. 
98° 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.