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von der Staatsregierung festgestellt werden; doch ist letztere ermächtigt, die
Mittel im Falle des Bedürfnisses auch ohne die Auflage der Rückgewähr zweckentsprechend
zu verwenden. 63
Die nach §. 2. jährlich zurückzuvereinnahmenden Beträge sind in den Staatshaushaltsetat
des betreffenden Jahres aufzunehmen.
KG. 4.
Die Bewilligung und Verwendung der Beihülfen zu den im 1 1. Nr. 23.
und b. angegebenen Zwecken erfolgt unter Mitwirkung von Kreis- und Provinzialkommissionen.
Die Kreiskommissionen werden in denjenigen Kreisen, in welchen auf
Grund der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. (Gesetz Samml. S. 661.) ein
Kreisausschuß besteht, durch diesen gebildet, sonst aber von der Vertretung jedes
Kreises besonders gewählt.
Als Provin lalkommisfon fungirt im Geltungsbereiche der Provinzialordnung
vom 29. Jant 1875. (Gesetz= Samml. S. 335.) der Provinzialausschuß,
in den übrigen Provinzen der provinzialständische Verwaltun zuueln
Die Kreis= und Provinzialkommissionen sind befugt, sich durch Kooptation
zu verstärken.
In den Kreiskommissionen fet der Landrath, in den Provinzialkommissionen
der Oberpräsident den Vorsitz.
KG. 5.
Die gerichtlichen Akte, welche durch die Darlehnsbewilligungen erforderlich
werden, mit Einschluß der hypothekarischen Eintragungen, sosrbmnn un
Löschungen, erfolgen kostenfrei. Für die aufzunehmenden Urkunden wird ein
Stempel nicht erhoben. A
Dem Landtage ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkunft über
die Ausführung des Gesetzes Rechenschaft zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wildbad Gastein, den 22. Juli 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. Hofmann.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).