Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

—  295  —

von  der  Staatsregierung  festgestellt  werden;  doch  ist  letztere  ermächtigt,  die
Mittel  im  Falle  des  Bedürfnisses  auch  ohne  die  Auflage  der  Rückgewähr  zweckentsprechend
  zu  verwenden.  63

Die  nach  §.  2.  jährlich  zurückzuvereinnahmenden  Beträge  sind  in  den  Staatshaushaltsetat
  des  betreffenden  Jahres  aufzunehmen.

KG.  4.

Die  Bewilligung  und  Verwendung  der  Beihülfen  zu  den  im  1  1.  Nr.  23.
und  b.  angegebenen  Zwecken  erfolgt  unter  Mitwirkung  von  Kreis-  und  Provinzialkommissionen.


Die  Kreiskommissionen  werden  in  denjenigen  Kreisen,  in  welchen  auf
Grund  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  661.)  ein
Kreisausschuß  besteht,  durch  diesen  gebildet,  sonst  aber  von  der  Vertretung  jedes
Kreises  besonders  gewählt.

Als  Provin  lalkommisfon  fungirt  im  Geltungsbereiche  der  Provinzialordnung
  vom  29.  Jant  1875.  (Gesetz=  Samml.  S.  335.)  der  Provinzialausschuß,
in  den  übrigen  Provinzen  der  provinzialständische  Verwaltun  zuueln

Die  Kreis=  und  Provinzialkommissionen  sind  befugt,  sich  durch  Kooptation
zu  verstärken.

In  den  Kreiskommissionen  fet  der  Landrath,  in  den  Provinzialkommissionen
  der  Oberpräsident  den  Vorsitz.

KG.  5.

Die  gerichtlichen  Akte,  welche  durch  die  Darlehnsbewilligungen  erforderlich
werden,  mit  Einschluß  der  hypothekarischen  Eintragungen,  sosrbmnn  un
Löschungen,  erfolgen  kostenfrei.  Für  die  aufzunehmenden  Urkunden  wird  ein
Stempel  nicht  erhoben.  A

Dem  Landtage  ist  bei  dessen  nächster  regelmäßiger  Zusammenkunft  über
die  Ausführung  des  Gesetzes  Rechenschaft  zu  geben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wildbad  Gastein,  den  22.  Juli  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).