Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(Nr. 2641.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung 
des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 27. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 159 des Gesetzes, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61) was folgt: 
Die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausübung derjenigen Funktionen, 
welche in dem Gesetze, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 
31. März 1873 und in den dieses Gesetz abändernden und ergänzenden Gesetzen 
und Verordnungen den obersten Reichsbehörden, den höheren Reichsbehörden, den 
vorgesetzten Dienstbehörden und den unmittelbar vorgesetzten Behörden beigelegt 
sind, bestimmt sich für den gesammten Umfang der Reichsverwaltung mit 
Ausnahme des Auswärtigen Amtes und seines Dienstbereichs, vorbehaltlich der 
verfassungsmaßigen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers, nach dem anliegenden 
Verzeichnisse. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 27. Dezember 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
 
	        
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