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(Nr. 2641.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung
des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 27. Dezember 1899.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 159 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61) was folgt:
Die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausübung derjenigen Funktionen,
welche in dem Gesetze, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom
31. März 1873 und in den dieses Gesetz abändernden und ergänzenden Gesetzen
und Verordnungen den obersten Reichsbehörden, den höheren Reichsbehörden, den
vorgesetzten Dienstbehörden und den unmittelbar vorgesetzten Behörden beigelegt
sind, bestimmt sich für den gesammten Umfang der Reichsverwaltung mit
Ausnahme des Auswärtigen Amtes und seines Dienstbereichs, vorbehaltlich der
verfassungsmaßigen Verantwortlichkeit des Reichskanzlers, nach dem anliegenden
Verzeichnisse.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 27. Dezember 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.