Metadata : Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.  219

Den  jüdischen  Glaubensgenossen  ist  bereits  im  Jahre  Jüdische
1837  gestattet  worden,  in  Leipzig  und  Dresden  sich  zu  ·
Religionsgemeinden  zu  vereinigen  und  dort  Bethäuser
(Synagogen)  und  Schulen  zu  errichten;  die  außerhalb
dieser  Städte  wohnenden  Israeliten  waren  bisher,  solange
  nicht  an  ihrem  Wohnorte  eine  israelitische  Gemeinde
gebildet  wurde,  an  diese  beiden  Glaubensgemeinden
gebunden.  Nach  dem  Gesetz  vom  10.  Juni  1904  sind
alle  jüdischen  Glaubensgenossen  grundsätzlich  zu
Religionsgemeinden  zu  vereinigen,  deren  acht  errichtet
worden  sind.  Die  Glaubensgenossen  sind  Mitglieder  der
Gemeinde,  in  der  sie  wohnen,  ein  Grundstück  besitzen
oder  ein  selbständiges  Gewerbe  betreiben,  und  haben  zu
deren  Lasten  durch  Zahlung  von  Gebühren  oder  Anlagen
  beizutragen.

Der  Austritt  aus  einer  vom  Staate  anerkannten  Mutritt  caus
Religionsgemeinschaft  steht  jedem,  der  das  21.  Lebensjahr  ·
vollendet  hat,  den  Kindern  bei  Austritt  der  Eltern  be—
reits  vom  14.  Jahre  frei,  nur  muß,  falls  nicht  der  Ubertritt
  von  einer  anerkannten  christlichen  Konfession  zu
einer  anderen  erfolgt,  der  Betreffende  seinen  Austritt  zu
gerichtlichem  Protokoll  erklären,  und  diese  Erklärung
nach  vorausgegangener  Anzeige  an  den  Pfarrer  seiner
bisherigen  Kirchgemeinde  in  dem  von  den  Gerichtsbehörden
  geführten  Dissidentenregister  verlautbart
werden.

Ubrigens  ist  die  Verleitung  zum  Ubertritte  zu  einer
anderen  Konfession  durch  Versprechungen,  Drohungen
nUsw.  mit  Strafe  bedroht.

Die  aus  gemischten  Ehen  (d.  i.  solchen,  in  denen  Schte
die  beiden  Ehegatten  verschiedenen  Glaubensbekennt—  ·
nissen  angehören)  hervorgehenden  Kinder  sind  —  in—
soweit  nicht  durch  gerichtlichen  Vertrag  der  Ehegatten
etwas  anderes  bestimmt  ist  —  in  der  Konfession  des
Vaters  zu  erziehen.  AUber  die  Erziehung  der  Kinder
von  Dissidenten  hat  bis  zu  deren  14.  Lebensjahre  der
Vater  zu  entscheiden,  doch  haben  sie  jedenfalls  an  dem
Religionsunterrichte  einer  anerkannten  Religionsgesellschaft
  teilzunehmen.  Die  Teilnahme  am  Religionsunterrichte
  der  Ortsschule  kann  Kindern  aus  gemischten  Ehen
auch  dann  gestattet  werden,  wenn  sie  in  einer  anderen
Konfession  als  der  der  Ortsschule  zu  erziehen  sind;  von