Contents : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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dem  Bundespräsidium  hiervon,  sowie  von  den  ergriffenen  Maaßregeln
Anzeige  zu  machen,  dasselbe  auch  von  dem  weiteren  Gange  der  Seuche
in  Kenntniß  zu  erhalten.

###12.  Dem  Bundeskanzler  liegt  ob,  die  Ausführung  dieses  Gesetzes
  und  der  auf  Grund  desselben  erlassenen  Anordnungen  zu  überwachen.
  Erforderlichen  Falls  wird  der  Bundeskanzler  selbstständig  Anordnungen
  treffen,  oder  einen  Bundeskommissar  bestellen,  welcher  die
Behörden  des  betheiligten  Einzelstaates  unmittelbar  mit  Anweisung  zu
versehen  hat.  Tritt  die  Seuche  in  einer  solchen  Gegend  des  Bundesgebietes
  oder  in  solcher  Ausdehnung  auf,  daß  von  den  zu  ergreifenden
Maaßregeln  nothwendig  die  Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten  betroffen
werden  müssen,  so  hat  der  Bundeskommissar  für  Herstellung  und  Erhaltung
  der  Einheit  in  den  Seitens  der  Landesbehörden  zu  treffenden
oder  getroffenen  Maaßregeln  zu  sorgen  und  deshalb  das  Erforderliche
anzuordnen.

6  13.  Die  Behörden  der  verschiedenen  Bundesstaaten  sind  verpflichtet,
  sich  bei  Ausführung  der  Maaßregeln  gegen  die  Rinderpest  auf
Ansuchen  gegenseitig  zu  unterstützen.

44.  Zur  Durchführung  der  Absperrungsmaaßregeln  ist  militärische
  Hülfe  zu  requiriren.  Die  Kommandobehörden  haben  den  desfallsigen
  Requisitionen  der  kompetenten  Verwaltungsbehörden  im  erforderlichen
  Umfange  zu  entsprechen.

Sämmtliche  Mehrkosten,  welche  durch  die  geleistete  militärische  Hülfe
gegen  die  reglementsmäßigen  Kosten  des  Unterhalts  der  requirirten  Truppen
  in  der  Garnison  entstehen,  fallen  der  Bundeskasse  zur  Last.

Urkundlich  2c.

Gegeben  Berlin,  den  7.  April  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

(Nr.  298.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  Mai  1869,  betreffend  die  Genehmigung
er  Instruktion  zur  Ausführung  des  Bundesgesetzes  vom  7.  April  1869,
Maaßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend.  B.-G.-Bl.  Nr.  18.  S.  149.

Auf  Ihren  Bericht  vom  24.  Mai  d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes  die  anliegende  Instruktion  zur
Ausführung  des  Bundesgesetzes,  Maaßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend,
  vom  7.  April  1869  (Bundesgesetzbl.  S.  105.).

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  der  Instruktion  durch  das  Bundesgesetzblatt
  zu  veröffentlichen.

Schloß  Babelsberg,  den  26.  Mai  1869.  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.
An  den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

Instruktion  zu  dem  Gesetze  vom  7.  April  1869,  Maaßregeln
gegen  die  Rinderpest  betreffend.  (Bundesgesetzbl.  S.  105.)

Zu  Ausführung  von  §.  8.  des  Gesetzes  vom  7.  April  1869,  Maaßregeln
  gegen  die  Rinderpest  betreffend,  wird  nachfolgende  Instruktion  erlassen,
  deren  Bestimmung  ist,  den  Behörden  eine  allgemeine  Anlei-