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dem Bundespräsidium hiervon, sowie von den ergriffenen Maaßregeln
Anzeige zu machen, dasselbe auch von dem weiteren Gange der Seuche
in Kenntniß zu erhalten.
###12. Dem Bundeskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes
und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen.
Erforderlichen Falls wird der Bundeskanzler selbstständig Anordnungen
treffen, oder einen Bundeskommissar bestellen, welcher die
Behörden des betheiligten Einzelstaates unmittelbar mit Anweisung zu
versehen hat. Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Bundesgebietes
oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden
Maaßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen
werden müssen, so hat der Bundeskommissar für Herstellung und Erhaltung
der Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu treffenden
oder getroffenen Maaßregeln zu sorgen und deshalb das Erforderliche
anzuordnen.
6 13. Die Behörden der verschiedenen Bundesstaaten sind verpflichtet,
sich bei Ausführung der Maaßregeln gegen die Rinderpest auf
Ansuchen gegenseitig zu unterstützen.
44. Zur Durchführung der Absperrungsmaaßregeln ist militärische
Hülfe zu requiriren. Die Kommandobehörden haben den desfallsigen
Requisitionen der kompetenten Verwaltungsbehörden im erforderlichen
Umfange zu entsprechen.
Sämmtliche Mehrkosten, welche durch die geleistete militärische Hülfe
gegen die reglementsmäßigen Kosten des Unterhalts der requirirten Truppen
in der Garnison entstehen, fallen der Bundeskasse zur Last.
Urkundlich 2c.
Gegeben Berlin, den 7. April 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 298.) Allerhöchster Erlaß vom 26. Mai 1869, betreffend die Genehmigung
er Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 7. April 1869,
Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend. B.-G.-Bl. Nr. 18. S. 149.
Auf Ihren Bericht vom 24. Mai d. J. genehmige Ich hierdurch
im Namen des Norddeutschen Bundes die anliegende Instruktion zur
Ausführung des Bundesgesetzes, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend,
vom 7. April 1869 (Bundesgesetzbl. S. 105.).
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Instruktion durch das Bundesgesetzblatt
zu veröffentlichen.
Schloß Babelsberg, den 26. Mai 1869. Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Instruktion zu dem Gesetze vom 7. April 1869, Maaßregeln
gegen die Rinderpest betreffend. (Bundesgesetzbl. S. 105.)
Zu Ausführung von §. 8. des Gesetzes vom 7. April 1869, Maaßregeln
gegen die Rinderpest betreffend, wird nachfolgende Instruktion erlassen,
deren Bestimmung ist, den Behörden eine allgemeine Anlei-