Metadata : Die deutsche Reichsverfassung.

Aufgabe  und  Zusammensetzung  des  Reichstags.  127

der  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  der  Mitglieder  erforderlich“.
Es  ist  ganz  einerlei,  wieviel  Sitze  im  Reichstag  gerade  frei  sind,
man  hat  sich  immer  nach  der  gesetzlichen  Anzahl  der  Mitglieder
zu  richten.  Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  sind  also  199  Mit—
glieder  nötig.

Die  Zahl  von  397  Mitgliedern  entspricht  nicht  mehr  dem
früher  gesetzten  Verhältnis  zu  der  Bevölkerungszahl.  Nicht  im
ganzen  und  vielfach  noch  weniger  für  die  einzelnen  Wahlkreise.
Wollte  man  aber  eine  Neuregelung  der  Gesamtzahl  herbei—
führen,  so  müßte  sie  wohl  in  einer  Erhöhung  der  Grundzahl  be—
stehen,  auf  welche  ein  Abgeordneter  entfällt.  Das  Deutsche  Reich
hat  jetzt  56  Millionen  Einwohner  und  käme  man  also  auf  560  Abgeordnete
  mit  dem  alten  Satz  von  1:100000.  Dies  ergäbe  einen
Monstrekörper,  dessen  Behandlung  und  Bewegungsfähigkeit  außerordentlich
  schwierig  wäre.

VII.  Der  also  gewählte  Reichstag  pflegt  als  Volksvertretung
bezeichnet  zu  werden.  Die  Verfassung  sagt  zwar  vom  einzelnen  Abgeordneten,
  wie  erwähnt,  daß  er  Vertreter  des  ganzen  Volkes  sei,
braucht  aber  einen  korrespondierenden  Ausdruck  von  der  Körperschaft
  selbst  nicht.  Er  hat  auch  keinen  rechten  Sinn,  weil  ihm  ein
juristischer  Inhalt  abgeht.  Die  Rechtspersönlichkeit  des  Staatsganzen
  ist  nicht  das  Volk,  sondern  das  Reich.  Zum  Volk  gehören
als  oberste  Glieder  auch  die  Monarchen.  Der  Reichstag  nimmt
keinerlei  Rechte  namens  des  Volkes  oder  in  dessen  Auftrag  vor.
Er  ist  nur  das  Organ,  durch  dessen  hin  und  wieder  eintretende  Neubildung
  die  Volksgenossen  im  Gegensatz  zu  den  Inhabern  der  Souveränität
  einen  indirekt  einwirkenden  Einfluß  auf  die  Reichspolitik
nach  der  Idee  nehmen  können.  Nach  der  Idee,  denn  in  Wahrheit
vermag  dies  meist  nur  ein  Teil.  Nicht  nur,  daß  der  Wähler  mit
der  Wahl  alle  seine  Rechte  erschöpft  und  seiner  angeblichen  Vertretung
  gar  nichts  zu  sagen  hat,  —  sondern  es  ist  auch  klar,  daß
sein  Wahlrecht  nur  da  etwas  bedeutet,  wo  für  seine  politische  Ansicht
  Mehrheitschancen  vorliegen;  mag  er  ohne  solche  abstimmen
oder  sich  passiv  verhalten,  es  ist  gleich  bedeutungslos.  Wer  nicht  zur
siegenden  Mehrheit  gehören  kann,  wird  die  Repräsentatividee  von
Hause  aus  als  eine  innere  Unwahrheit  erkennen,  und  die  Empfindung
des  Einzelnen  hierüber  wiederholt  sich  tausendfältig.  Jedes  System.
welches  nur  den  Wahlmehrheiten  ein  Destillationsprodukt  gibt,  fällt
unter  diese  Erscheinung.  Wohl  wollte  man  in  der  französischen  Re-