Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebuͤhren-Taxe

für  Justiz-Kommissarien  und  Notarien.

Gegenstand

 

uͤber
20  bis
50  Rtl.

incl.

Rtl.  Gr.

über
50  bis
100  Rtl.

incl.

Ritl.  Gr.

über
100  bis

200  Rtl.

exel.

Ril.  Gr.

von
500  Rtl.
u.  darüber.


von
200  bis
500  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr..

 

31

32

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35

36

 

Für  die  Ausfertigung  des  Inventarii  sind  Vidimationsgebühren  nac

Nr.  19.  zu  liquidiren.

Bei  Auktionen,  welche  einem  Notar  übertragen  sind,  erhält  derselbe:
a)  für  jede  Stunde  der  dauernden  Auktio  Z  Gr.
b)  für  die  Einnahme  und  Berechnung  der  Gelder,  wenn  ihm

solche  uberlassen  worden,  von  jedem  Hundert  der  einkommenden
  Geldern  .  12  —
)  für  jede  förmliche  Ausfertigung  des  Auktions;  „Protokolls,
wenn  sie  verlangt  wird,  außer  den  Kopialien  .
d)  Fuͤr  die  Bekanntmachung  der  Auktion  außer  den  baaren
Auslagen  .
e)  gefchiehet  die  Auktion  in  der  Behausung  des  RT  fuͤr
die  Stube  taglich,  im  Winter  ...
mIdcmSommer.........  ..  ..
f)  bei  Bücher-Auktionen  für  die  Anfertigung  des  Bücher-Verzeichnisses,
  für  jeden  gedruckten  Bogen  4  Rthlr.
und  für  die  Korrektur  pro  Bogen  4  Gr.
9)  der  Ausrufer  empfängt  für  jede  Stunde  .  2—
Anmerkung.  Die  Sätze  unter  Litt.  d.  et  f.  fallen  weg,  wenn  die
Bekanntmachung  und  die  Anfertigung  des  Bücherverzeichnisses  nicht
von  dem  Notar,  sondern  auf  andere  Art  bewirkt  wird.

Für  die  Insinuation  einer  gerichtlichen  Vorladung,  mit  Einschluß  des
darüber  auszustellenden  Attesttsss
Soll  über  die  Insinuation  ein  förmliches  Instrument  aufgenommen
werden;  so  sind  für  die  Insinuation  und  für  die  Ausfertigung  des

Instrumentssss  ...
zu  liquidiren.

Anmerkung.  Ist  dieselbe  Vorladung  mehreren  Personen  zu  insinuiren;

  so  erhält  der  Notarius,  außer  den  Nr.  33.  34.  bestimmten

Gebühren,  nach  Verschiedenheit“  der  Zahl  der  Personen,  noch  8  Gr.
bis  1  Rethlr.

8  —

8  —

12  —
6  —

Wird  einem  Notario  die  Abnahme  eines  Eides,  oder  die  Direktion  einer
  Exekution  von  den  Gerichten  aufgetragen;  so  empfängt  er  die

Nr.  25.  bestimmten  Diäten.

Hat  ein  Justizkommissarius  oder  Notarius  vermöge  gerichtlichen  Auftrags,
  oder  auf  Ersuchen  der  Partheien,  außerhalb  seines  Wohnortes
  ein  Geschäft  vorzunehmen;  so  steht  es  in  seiner  Wahl,  ob  er
die  dafür  bestimmten  Gebühren,  oder  ob  er  statt  derselben  Diäten

laudten  will.  Im  letzten  Fall  passiren  die  Nr.  25.  festgesetzten
iaͤten.

 

l

16

 

 

 

16

 

 

 

Rtl.  Gr.

 

 

 

 

 

I

37  Außer