Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die  Außenseite  der  Mauer  oder  sonstigen  Befestigung  oder  der  Fuß  der  Böschung
muß,  wenn  das  Nachbargrundstück  außerhalb  des  geschlossenen  Wohnbezirks  und  des
Ortsbauplans  (Art.  246)  gelegen  ist,  einen  Abstand  von  0,30  m  von  der  Grenze  ein
halten;  doch  sind  Stützmauern  für  Weinberge  von  Einhaltung  dieses  Abstandes  befreit.

Von  der  Beschaffenheit  der  Einfriedigungen  an  der  Grenze.
Art.  228.
Bei  Zäunen,  welche  von  der  Grenze  nicht  wenigstens  0,50  m  abstehen,  müssen
die  Zaunstücke  auf  der  Seite  des  Eigenthümers  des  Zaunes  befestigt  werden.
Freistehende  Mauern  mit  einem  geringeren  Abstand  von  der  Grenze  als  0,50  „
dürfen  nicht  gegen  das  Nachbargrundstück  abgedacht  werden  (vergl.  auch  Art.  217).

Von  den  Abständen  der  Einfriedigungen  und  Pflanzenanlagen.
a.  Außerhalb  des  geschlossenen  Wohnbezirks  und  des  Ortsbauplans.
Art.  229.

In  Betreff  der  Abstände  der  todten  Einfriedigungen,  der  Hecken,  der  sonstigen
Pflanzenanlagen  sowie  der  Vorrichtungen  zur  Aufpflanzung  von  Spalierbäumen  und
ähnlichen  Gewächsen  von  der  Grenze  gelten,  was  das  Verhältniß  zu  denjenigen  Nach
bargrundstücken  betrifft,  welche  außerhalb  des  geschlossenen  Wohnbezirks  und  des  Orts.
bauplans  (Art.  2.16)  gelegen  sind,  die  nachstehend  in  den  Art.  230  bis  238.
haltenen  Bestimmungen.

ent

Art.  230.

Mit  todten  Einfriedigungen  jeder  Art  muß  gegenüber  von  Grundstücken,  welche
regelmäßig  mit  Gespann  bearbeitet  werden,  wenn  die  Einfriedigungen  nicht  höher  als
1,50  m  sind,  ein  Abstand  von  0,50  m,  wenn  sie  höher  sind,  mit  Ausnahme  von
Drahtzäunen  und  Schranken,  ein  um  das  Maß  der  Mehrhöhe  größerer  Abstand
gehalten  werden.

Von  Weinbergen  müssen  todte  Einfriedigungen,  wenn  sie  auf  die  südliche,  süd
östliche  oder  südwestliche  Seite  der  Weinberge  zu  stehen  kommen,  so  weit  entferm

ein