Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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endigte,  oder  waͤhrend  desselben  enden
wird,  erhalten,  gemaͤß  der  von  ihnen
bei  ihrem  Zugange  beschwornen  Verpflichtung,
  wodurch  sie  in  Kriegszeiten
auf  die  Beabsch  iedung  erst  nach  bezogenem
  Winter-Quartiere  Anspruch  machen
können,  bei  der  Fortdauer  des  Krieges
ihren  Abschied  pünktlich  am  1.  Dezember
dleses  Jahres:

3)  à.  Ausgediente,  ihre  Entlassung  nachsuchende
  und  beweibte,  d.  jene  Inländer,
die  ihre  Kapitulation  vor  dem  Anfange
des  gegenwärtigen  Feldzuges  ausgedient
hatten,  c.  die  Inländer  ferner,  die  zwar
ihre  Kapitulation  erst  nach  dem  Anfange
dieses  Feldzuges  endigen,  aber  einzige
Söhne,  Söhne  der  Wittwen  und  zu
Hause  unentbehrlich  sind,  over  bei  welchen
  die  in  der  am  14.  Februar  l.  J.  an
die  Militcr-Behörden,  und  am  15.  März
im  Regierungsblatte  auegeschriebenen
Berordnung  vom  9.  Februar  l.  J.  bestimmten
  Fälle  eintreten,  werden,  und  zwar
die  leztern  (vom  Buchstabe  c.)  nach
den  hierwegen  beigebrachten  gerichtlichen
Zeugnissen  gleich  enrlassen,  welche  von  den
betreffenden  Civil-Beyörden  zwar  pflichtmassig
  ausgefertigt  werden,  aber  eben  jener
  Förmlichkeiten  nicht  bedärfen,  die  in
dem  Cantons-Reglement  für  die  Entlassungs-Gesuche
  der  Leute  vorgeschrieben
  sind,  die  ihre  Kapitulation  nicht
vollender,  sohin  ihre  Militär-Pflichugkeit
  noch  nicht  erfüllt  haben;

4)  die  übrigen  während  des  diesjährt
gen  Feldzuges  ausdienenden  Inländer,

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bei  welchen  die  oben  Zifer  Z.  betnerkten

  Verhälenisse  nicht  vorwalten,  haben,
vorerst  ihre  eingegangene  Verbindlichkeit

  zu  erfüllen,  und  werden,  wie  es  bei

den  Ausländern  Zifer  2.  bestimmt  ist,

behandele;

5)  die  Beabschiedung  der  ausgedienten

Leute,  die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  gleich  entlassen  werden,
kann  nur  gegen  die  an  ihre  Sitelle  einrückenden
  Ersazleute  statt  haben,  und
von  dem  General:  Kommandanten  ohne
  weitere  Anfrage  verfügt  werden.  Dar
mit  aber  wegen  der  Ersazleute  keine
Verzögerung  zum  Nachlheile  der  betreffeenden
  Familie,  oder  keine  Verwirrung
im  Geschäfte  enrstehe,  so  haben  sich  die
General-Kommando  im  vande  jedesmal
  selbst  mie  den  betreffenden  General-Kreis-Kommissariaten
  zu  benehmen,
  damit  diese  die  Ziehungs-Kome
missionen,  oder  Landgerichte  zur  ungesäumten
  Stellung  der  Ersfazleute  anweisen,
  welche  nach  dem  erfoderlichen
Maße  für  jene  Wefssengattung,  von
welcher  der  Ausgedlente  entlassen  wird,
geeignet  seyn  müssen;

65)  die  im  Felde  stehenden  Diovisionen

haben  über  jene  Mannschaft,  welche
sich  auf  den  r.  Dezember  zur  Entlass
sung  eignet,  frühzeitig  die  Verzeichnise
se  einzuschicken,  um  wegen  deren  Ablösung
  durch  andere  Mannschaft  aus  den
Reserve=  Baraillons,  so  wie  wegen  der
Stellung  der  Ersazleute,  vorher  das

Nöthige  zu  befehlen;
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